Das erste Gesetz zur Änderung des vorläufigen Tabakgesetzes verbietet seit dem 1. Januar die Werbung für Tabakerzeugnisse in Zeitungen, Zeitschriften und im Internet. Ausgenommen sind Publikationen, die sich ausschließlich an Beschäftigte im Tabakhandel richten und solche, die nicht primär für den EU-Markt bestimmt sind. Weiterhin erlaubt ist Tabakwerbung auch in so genannten Rauchergenussmagazinen, die sich ausschließlich an Raucher wenden.
Auch das Sponsoring von grenzüberschreitenden Veranstaltungen wie Formel-1-Rennen durch Tabakkonzerne ist in Zukunft unzulässig. Kino- und Plakatwerbung für Zigaretten bleibt erlaubt, weil sie als nicht grenzüberschreitend gilt.
Im Radio und Fernsehen ist Tabakwerbung in Deutschland bereits seit 1975 verboten.
Grundlage des neuen Rechts ist die Tabakwerberichtlinie der Europäischen Union (EU). Deutschland hatte gegen diese Richtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof 2003 geklagt. Grund waren ausschließlich formale Zweifel an der Zuständigkeit Brüssels für ein Tabakwerbeverbot. Diese Klage hat der Europäische Gerichtshof am 12. Dezember 2006 zurückgewiesen. Unabhängig von dem Verfahren musste Deutschland 2006 die Richtlinie fristgemäß umsetzen. Mit der abschließenden Zustimmung des Bundesrats ist dies am 15.12.2006 geschehen.
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