Bundesgerichtshof: Werbung für Eizellspende zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass das in § 1 Absatz 1 Nr.1 und 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG) geregelte Verbot der Eizellspende keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr.11 UWG darstellt. Die Vorschrift diene der Wahrung des Kindeswohls, habe aber keinen wettbewerblichen Schutzzweck und bezwecke auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln
