Gibt ein Unternehmen ein kostenloses Kundenmagazin heraus und befinden sich in den dortigen redaktionellen Beiträgen Verweise auf Internet-Werbeseiten des Unternehmens (z.B. über QR-Codes), sollte darauf geachtet werden, dass das Magazin für den Leser als Werbemittel des Unternehmens erkennbar ist. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus Anlass einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hin (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2015, Az. 6 U 68/14), deren Gründe seit wenigen Tagen vorliegen. Denn das Gebot der strikten Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten (§ 4 Nr. 3 UWG) gilt nicht nur für klassische Kaufzeitschriften, sondern auch für kostenlose Kundenzeitschriften.
Verweis auf Internet-Werbeseiten eines Pharmaunternehmens in redaktionellen Beiträgen der Kundenzeitschrift „alles Gute für dich“ ohne Kennzeichnung als Werbeschrift unzulässig
Im konkreten Fall hatte ein Pharmaunternehmen, das eine Kundenzeitschrift mit dem Titel „alles Gute für dich“ herausgibt, das Trennungsgebot nicht beachtet: In der Juni-Ausgabe 2013 dieses Kundenmagazins waren redaktionelle Beiträge abgedruckt, an deren jeweiligem Ende ein QR-Code eingedruckt war, über den man auf die Internetseiten des Pharmaunternehmens gelangen konnte. Dabei gelangte der Nutzer teilweise direkt oder über einen weiteren Link auch auf die Unterseite „Produkte“ des Unternehmens. Ob diese Hinführung auf Internet-Werbeseiten eine unzulässige getarnte Werbung darstellte, hing davon ab, ob das Publikum die Zeitschrift „alles Gute für dich“ als Werbeschrift des Pharmaunternehmens erkennen konnte oder nicht.
Dies war jedoch nach Auffassung der Wettbewerbszentrale, die jetzt gerichtlich bestätigt wurde, nicht der Fall. Die Hinweise auf die Herkunft des Heftes aus dem Hause des Pharmaunternehmens erfolgten zu zurückhaltend, um eine klare Erkennbarkeit als Werbemittel zu gewährleisten. Der Titel des Heftes enthielt, anders als dies häufig bei Kundenzeitschriften der Fall ist, keinerlei Hinweis auf das Unternehmen. Lediglich oben rechts war das Logo des Unternehmens dezent abgedruckt. Erforderlich ist jedoch, dass eine Kundenzeitschrift auf dem Titelblatt eine unmissverständliche und eindeutige Kennzeichnung als Werbeschrift trägt. Für das Publikum ergab sich so der Eindruck einer neutralen Zeitschrift eines unabhängigen Verlages. Demgemäß hat das OLG Frankfurt am Main die angesprochenen Beiträge als getarnte Werbung untersagt, da sie dazu dienten, den Leser auf Werbeseiten im Internetauftritt des Pharmaunternehmens zu führen.
Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
Weiterführende Informationen:
(F 2 0 916/13)
hfs
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