Der Hersteller des Abnehmprodukts „Almased Vitalkost“ hatte in einem „einmaligen Aktionsangebot“ den das Produkt vertreibenden Apotheken einen 30 % Bar-Rabatt auf den Einkaufspreis angeboten. Um diesen Rabatt in Anspruch nehmen zu können, sollten sich die so umworbenen Apotheken unter anderem verpflichten, den VK-Preis (Verkaufspreis) von 15,95 € gegenüber den Verbrauchern nicht zu unterschreiten.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Preis-Aktion als kartellrechtswidrig. Ein Unternehmen darf einem anderen Unternehmen keine Vorteile versprechen, um es zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen (§ 21 Abs. 2 GWB). Hersteller dürfen zwar unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen, jedoch von ihren Vertriebspartnern (Händler und auch Apotheker) nicht die Einhaltung von Mindestverkaufspreisen oder Preisuntergrenzen verlangen. Die Festlegung solcher Preisuntergrenzen stellt einen Kartellverstoß dar (§ 1 GWB).
Das Landgericht Hannover (Urteil vom 25. August 2015 – 18 O 91/15) folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte Almased zur Unterlassung. Es wies insbesondere den Einwand von Almased zurück, bei dem Produkt sei eine besondere Beratungsintensität geboten und die zusätzliche Kundenberatung durch die anbietenden Apotheken rechtfertige eine Preisbindung. Das Produkt werde nämlich auch in Drogerie-Märkten und von einer Vielzahl von Online-Händlern im Internet angeboten, ohne dass ein bestimmtes Beratungsniveau bei den einzelnen Vertriebswegen sichergestellt sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Firma Almased Wellness GmbH Berufung einlegt.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
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(Az. D 1 0080/14)
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