Landgericht Mannheim: Werbung für einen Desinfektionsschaum mit „Hautverträglichkeit“ ist keine unzulässige Verharmlosung
In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Mannheim die Auffassung vertreten, dass eine Werbung für einen Desinfektionsschaum mit Hinweisen auf seine Hautverträglichkeit oder Hautfreundlichkeit zulässig ist