Verstehen Verbraucher unter „hypoallergen“ ein Produkt, das keine allergenen Inhaltsstoffe enthält oder ein solches, das weniger allergene Inhaltsstoffe enthält? Die Wettbewerbszentrale hatte dazu aus der Gesundheits- und Kosmetikbranche immer wieder Anfragen erhalten; nun konnte sie eine Klärung erreichen: „hypoallergen“ bedeutet „weniger allergen“. Dies hatte bereits das Landgericht Düsseldorf so entschieden, das OLG Düsseldorf hat diese Entscheidung bestätigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale gegen den Beschluss des OLG wurde nunmehr vom BGH zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 10.02.2022, Az. I ZR 75/21; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 22.03.2021, Az. I‑15 U 3/21).
Das beklagte Unternehmen bewirbt seine Produkte der Wundversorgung mit der Beschreibung „hypoallergen“ oder wies darauf hin, dass diese einen „hypoallergenen, latexfreien Klebstoff“ enthielten. Die Wettbewerbszentrale hatte das als irreführend beanstandet mit dem Argument, die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass die so gekennzeichneten Produkte eine besonders gute Verträglichkeit und eine Sicherheit vor Sensibilisierung böten. Der Verbraucher erwarte, dass die Produkte überhaupt keine Allergene enthielten oder Allergien auslösten.
Sowohl die Richter beim LG als auch OLG Düsseldorf sahen das anders: Die Verbraucher verstünden den Begriff entweder gar nicht oder aber im Sinne von „weniger allergen“. Im Zusammenhang mit den in den konkreten Verletzungsformen wiedergegebenen Werbeaussagen „für empfindliche, sensible Haut“ oder „besonders hautfreundlich“ ergebe sich ein Verkehrsverständnis mit dem Inhalt „weniger allergen“. Dass dies auf die Pflasterprodukte zutraf, war in dem Verfahren unstreitig.
Der BGH hat nun mit der üblichen formelhaften Begründung die Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen, so dass das Urteil des OLG Düsseldorf rechtskräftig geworden ist.
Weiterführende Informationen aus der Datenbank der Wettbewerbszentrale (Login eingeben):
F 4 0014/20
ck
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