Die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (Unfair Commercial Practices Richtlinie – UCP-RL) ist gestern abgelaufen. Die Richtlinie, die im Zuge einer Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes geschaffen wurde, betrifft Vertriebs- und Werbemaßen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – und dies branchenübergreifend.
Sinn und Zweck der Regelungen ist der Schutz von Verbrauchern vor – wie der Name schon sagt – unlauteren Geschäftspraktiken. Insbesondere irreführende und aggressive Geschäftspraktiken, die in der Richtlinie besonders geregelt sind, werden hierdurch einheitlich in den EU-Staaten verboten. Da in Deutschland unlautere Geschäftspraktiken in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt sind, stellt sich die Frage, wie sich nun das UWG und die Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist zueinander verhalten.
Das UWG gilt derzeit erst einmal unverändert weiter und ist von Unternehmern bei der Gestaltung ihrer Werbung nach wie vor zu beachten. Die Richtlinie selbst entfaltet keine unmittelbare Wirkung gegenüber den Unternehmen. Vielmehr muss sie erst in nationales Recht umgesetzt werden. Dafür ist der deutsche Gesetzgeber zuständig. Den EU-Staaten wurde für die Umsetzung eine Umsetzungsfrist bis zum 12.12.2007 auferlegt. Allerdings ist eine solche Umsetzung in Deutschland bis zu diesem Termin nicht erfolgt. Die EU-Kommission hat deshalb, wie sie gestern mitteilte, gegen Deutschland, als eines der säumigen Länder, ein Verfahren eingeleitet.
Nach aktuellem Sachstand liegt in Deutschland erst ein Referentenentwurf aus dem Justizministerium für ein Gesetz zur Änderung des UWG vor, mit dem die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Dieser ist momentan Gegenstand von rechtspolitischen Diskussionen. Gleichwohl sollten Unternehmer beachten, dass die Gerichte im Falle von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten bei der Anwendung des UWG in seiner derzeitigen Fassung eine richtlinienkonforme Auslegung vorzunehmen haben.
Die Richtlinie enthält eine so genannte „Black List“ mit Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als wettbewerbswidrig gelten. In einigen Punkten sieht die Richtlinie so eine Verschärfung des derzeit geltenden Rechts vor. Beispielsweise ist der unmittelbare Kaufappell an Kinder in der Werbung bislang nicht per se wettbewerbsrechtlich unzulässig. Vielmehr müssen immer besondere Umstände hinzukommen (wie z. B. unangemessener unsachlicher Einfluss), die die Werbung wettbewerbswidrig machen. Nach der „Black List“ der Richtlinie ist aber allein der unmittelbare Appell an Kinder schon als Wettbewerbsverstoß anzusehen.
Weiterführende Informationen:
Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 12.12.2007 >>
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