Home News Bundesgerichtshof: „Tony Taler“– Werbeaktion wettbewerbswidrig – Gezielte Ausnutzung des Gruppenzwangs innerhalb einer Schulklasse

Bundesgerichtshof: „Tony Taler“– Werbeaktion wettbewerbswidrig – Gezielte Ausnutzung des Gruppenzwangs innerhalb einer Schulklasse

Mit einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof die an Schüler gerichtete Werbeaktion „Tony Taler“ eines Herstellers von Frühstückscerealien untersagt (Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 82/05). Der beklagte Hersteller hatte auf ausgewählten Produktpackungen als „Tony Taler“ benannte Wertpunkte angebracht. Schüler wurden im Rahmen der Werbeaktion dazu aufgefordert, diese Punkte zu sammeln und

Mit einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof die an Schüler gerichtete Werbeaktion „Tony Taler“ eines Herstellers von Frühstückscerealien untersagt (Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 82/05).

Der beklagte Hersteller hatte auf ausgewählten Produktpackungen als „Tony Taler“ benannte Wertpunkte angebracht. Schüler wurden im Rahmen der Werbeaktion dazu aufgefordert, diese Punkte zu sammeln und über ihre Schule bei dem Hersteller einzureichen. Dabei war ein Lehrer als Ansprechpartner zu benennen. Nach der Anzahl der eingereichten „Tony Taler“ gestaffelt erhielt die Schule von dem Hersteller Sportartikel (z. B. für 15 Taler einen Ball, für 400 Taler eine Basketballanlage). Alternativ konnten Taler auch durch einen kostenpflichtigen Anruf oder die Teilnahme an einem Geschicklichkeitspiel auf der Homepage des Herstellers gesammelt werden.

Das Berufungsgericht hat diese Werbeaktion als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen unsachlichen Beeinflussung zugesprochen. Die Werbeaktion sei nicht darauf angelegt, Kinder und Jugendliche als Käufer zu gewinnen, sondern vielmehr deren Eltern. Dazu sollten die Schüler als sogenannte Kaufmotivatoren die Kaufentscheidung der Eltern beeinflussen. Allerdings komme eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit von Erwachsenen nur ausnahmsweise in Betracht.

Eine solche Ausnahme liegt nach der Urteilsbegründung hier vor:
Zwar es gehöre zu den Grundlagen einer Erziehung, Kindern verständlich zu machen, dass nicht alle Kaufwünsche erfüllt werden können. Jedoch sei die Sammelaktion geeignet, einen erheblichen Gruppendruck auf die Schüler auszuüben. Wenn sich die Mehrheit einer Klasse zum Sammeln der Punkte entschließe, werde diese die Minderheit unter Druck setzen, ebenfalls zur Erlangung der Sportgeräte beizutragen. Die diesem Druck ausgesetzten Schüler würden dann entsprechend an ihre Eltern herantreten, um auch Produkte mit den „Tony Talern“ zu erwerben. Schüler und Eltern gerieten damit in die Situation, die Aktion unterstützen zu müssen, um nicht den Eindruck mangelnder Hilfsbereitschaft und Solidarität mit der Schulgemeinschaft zu erwecken.

Quelle:

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2007; Az. I ZR 82/05 – Tony Taler >>

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de