versprochen, wenn diese sich verpflichteten Zigaretten, die weniger als € 2,75 pro Schachtel kosten, für den Kunden nicht sichtbar auszustellen.
Das Landgericht Köln hat LEKKERLAND-TOBACCOLAND mit Beschluss vom 7.8.2003 (AZ. 31 O 506/03) dieses Vorgehen untersagt. Der Antrag wurde von der Wettbewerbszentrale im Wege der einstweiligen Verfügung gestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale.
Quelle: Urteil des Landgerichts Köln
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG Würzburg: Irreführende UVP-Werbung bei Eigenmarken-Möbeln
-
OLG Frankfurt a. M. bestätigt LG: Unklarer Hinweis zur Echtheit von Bewertungen
-
BGH urteilt zu Ärzte-Siegeln: Strenge Anforderungen an Testsiegel
-
Ab 02. August: Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-generierte Medien
-
BGH weist „Rundholz-Kartell“-Verfahren an OLG Stuttgart zurück
