Aufgrund vielfacher Beschwerden, weist die Wettbewerbszentrale auf folgendes hin:
Die Werbung per Telefax oder E-Mail ist nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor konkret in diese Art der Werbung eingewilligt hat. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG. Es kommt nicht mehr – wie früher- auf eine eventuell mutmaßliche Einwilligung an. Diese ist nur noch bei Werbeanrufen per Telefon relevant.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Irreführende Werbeschreiben im Behörden-Look
-
LG Karlsruhe: Verkündungstermin zu Augenscreening im Drogeriemarkt am 26.11.
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale informiert öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige über die wettbewerbsrechtlichen Spielregeln
-
Unzulässige Insta-DMs zum Körpergewicht vom Fitness-Influencer
-
Wettbewerbszentrale setzt PAYBACK-Grenze bei Hörtests durch
