Home News Bausparkasse muss Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag nicht zurückzahlen, auch wenn der Kunde kündigt – entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingung ist wirksam

Bausparkasse muss Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag nicht zurückzahlen, auch wenn der Kunde kündigt – entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingung ist wirksam

In einem aktuellen Urteil (Az. XI ZR 3/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Klausel in einem Bausparvertrag, nach der der Kunde in jedem Fall 1% der Bausparsumme an die Bank zu zahlen hat, wirksam ist. Konkret sieht die Klausel vor, dass nach Abschluss des Bausparvertrages 1% der Bausparsumme als Abschlussgebühr fällig wird

In einem aktuellen Urteil (Az. XI ZR 3/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Klausel in einem Bausparvertrag, nach der der Kunde in jedem Fall 1% der Bausparsumme an die Bank zu zahlen hat, wirksam ist. Konkret sieht die Klausel vor, dass nach Abschluss des Bausparvertrages 1% der Bausparsumme als Abschlussgebühr fällig wird. Diese 1% der Bausparsumme wird nach der Allgemeinen Bedingung für Bausparverträge (ABB) auch dann nicht zurückbezahlt oder reduziert, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.

Der BGH hatte zu prüfen, ob eine solche Klausel gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt. Der klagende Verband ist der Auffassung, dass die Bausparkasse für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Kunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze und dies sei unzulässig.

Dieser Ansicht folgt der BGH nicht. Die Klausel halte der Inhaltskontrolle stand, weil die Kunden der Bank durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden diene nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liege auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt würden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen würden. Deshalb führe eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteilige.

Weiterführende Hinweise

Pressemitteilung des BGH Nr. 234/2010 >>

cb

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