Zu diesem Ergebnis kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung, mit der er die Verweigerung der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis als rechtens beurteilt hat (Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010, Az. 11 ZB 09.3237).
Nach § 2 Ziffer 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf am Straßenverkehr ohne Führerschein nur teilnehmen, wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen führt.
Keine der genannten Voraussetzungen liegt im Falle der Durchführung einer Probefahrstunde vor, so dass ein Fahrschüler bzw. Interessent, der eine so angebotene Probefahrt macht, gegen § 2 Ziffer 15 des Straßenverkehrsgesetzes verstößt. Der Bayerische VGH stellt in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, das Probefahrten, die der Ermittlung des Standes der Kenntnisse und Fertigkeiten eines Führerscheininteressenten dienen, keine Fahrten seien, die der Ausbildung dienen. Eine solche Fahrt kann also erst dann stattfinden, wenn der Ausbildungsvertrag bereits unterschrieben ist und die Ausbildung begonnen wurde.
Führt der Fahrlehrer ohne Ausbildungsvertrag solche Fahrten durch liegt gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) vor. Im Bereich des Wettbewerbsrechts hatte die Oberlandesgericht Braunschweig bereits im Jahre 1983 (Beschluss vom 26. August 1983, Az. 2 U 63/03, WRP 84, Seite 147) sowohl die Bewerbung als auch die Durchführung solcher Probefahrten als unzulässig untersagt und diese Auffassung nochmals in einem Hinweisbeschluss im Juli 2007 bestätigt (Beschluss vom 25.07.2007, Az. 2 U 52/07, F 5 0766/06)
Die Wettbewerbszentrale hatte zu diesem Themenkreis im Februar 2007 eine weitere Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Urteil vom 29.01.2007, Az. 15 O 15/07, F 5 0758/06) erstritten, in dem die Unzulässigkeit derartiger Ankündigungen bestätigt wurde.
(pbg)
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