Eine Krankenkasse hat sich aktuell gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, es zukünftig zu unterlassen, auf die Schenkung eines „Baby-Bonus“ hinzuweisen, ohne die an die Auszahlung geknüpften Bedingungen zu nennen oder auf sie zu verweisen. In der Anzeige, die die Krankenkasse in einem Finanzmagazin geschaltet hatte, hieß es:
„Mehr für Familien. Wenn eine Krankenkasse mir 190 Euro für mein Kind schenkt und bis zu 400 Euro für die Hebammen-Rufbereitschaft zahlt, dann ist es: x-Krankenkasse.de“
Tatsächlich ist die Auszahlung des Geldbetrages an mehrere Bedingungen geknüpft. So muss beispielsweise die Schwangere alle gesetzlich empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen haben und die Eltern müssen bei ihrem Kind alle Vorsorgeuntersuchungen und empfohlenen Schutzimpfungen durchführen lassen. Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführend beanstandet, weil nach ihrer Auffassung der Eindruck erweckt wird, Eltern erhielten allein mit dem Nachweis der Geburt des Kindes ohne „wenn und aber“ den Geldbetrag geschenkt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
F 04 0148/23
ck
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend