Home News Werbung für den Einsatz von Fahrsimulatoren im Fahrschulbereich – Wettbewerbszentrale rät auch weiterhin zu Vorsicht

Werbung für den Einsatz von Fahrsimulatoren im Fahrschulbereich – Wettbewerbszentrale rät auch weiterhin zu Vorsicht

Auf Klage der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Gera (LG Gera, Urteil vom 20.02.2017, Az. 11 HK O 57/16) einem Fahrschulunternehmer untersagt, für den Einsatz eines Fahrschulsimulators bei der Führerscheinausbildung mit der Aussage zu werben „Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten bis zu 240,00 Euro pro Kurs“. Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass mit derartigen Aussagen solange nicht geworben werden darf, bis es empirische Erfahrungen im Sinne von gesicherten Daten gibt, welche die Richtigkeit dieser werblichen Aussage belegen.

Auf Klage der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Gera (LG Gera, Urteil vom 20.02.2017, Az. 11 HK O 57/16) einem Fahrschulunternehmer untersagt, für den Einsatz eines Fahrschulsimulators bei der Führerscheinausbildung mit der Aussage zu werben „Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten bis zu 240,00 Euro pro Kurs“. Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass mit derartigen Aussagen solange nicht geworben werden darf, bis es empirische Erfahrungen im Sinne von gesicherten Daten gibt, welche die Richtigkeit dieser werblichen Aussage belegen.

Bereits seit 2007 weist die Wettbewerbszentrale immer wieder darauf hin, dass bei der Bewerbung des Einsatzes von Fahrsimulatoren Vorsicht geboten ist. Denn schon 2007 hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth einem Fahrschulunternehmer untersagt, in Zukunft für den Einsatz des Simulators mit dem Hinweis auf die Reduzierung der Ausbildungskosten zu werben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.02.2007, Az. 1 HKO 7432/06). Auch 2004 hatte zuvor das Landgericht Berlin einem Fahrschulunternehmen den Hinweis darauf, dass eine Stunde Simulator-Fahrt 3 bis 4 praktische Fahrstunden ersetze, als unzulässig untersagt (LG Berlin, Urteil vom 11.03.2004, Az. 102 O 82/04).

Dieser Rechtsprechung folgt nun auch das Landgericht Gera in seiner aktuellen Entscheidung: Es weist darauf hin, dass die in der Fahrlehrerschaft bekannte Studie des Institutes für Automobilwirtschaft vom April 2016 keinen wissenschaftlichen Beleg für die behauptete Ersparnis liefert. Die Frage der Einsparung beziehungsweise deren Höhe hänge insbesondere auch von den persönlichen Fähigkeiten des Fahrschülers ab. Es könne durchaus auch sein, dass es zu gar keiner Einsparung komme. Deshalb sei mangels entsprechenden wissenschaftlichen Nachweises der Hinweis auf eine Ersparnis durch den Einsatz eines solchen Übungsgerätes unzulässig.

Die Wettbewerbszentrale weist nochmals darauf hin, dass die tatsächliche Beherrschung eines Fahrzeuges im Straßenverkehr völlig andere Anforderungen an den Fahrschüler stellt, als eine Fahrt am Simulator. Der Simulator kann als zusätzliche Übung herangezogen werden und insgesamt auch zu einer Verbesserung der Fähigkeiten des Fahrschülers führen. Er kann jedoch nicht eins zu eins mit einer realen Fahrstunde gleichgesetzt werden. Fahrschulunternehmern ist es unbenommen, auf die Vorteile des Einsatzes eines solchen Gerätes und dessen Auswirkungen auf die Ausbildung in der Werbung hinzuweisen. Die Behauptung einer Ersparnis von Ausbildungskosten ist jedoch auch nach der Entscheidung des LG Gera weiterhin nicht zulässig (F 5 0167/16).

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 13.04.2016 // Reform des Fahrlehrerrechts – Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht bei Werbung für Fahrsimulatoren-Einsatz >>

Überblick zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Fahrschulwesen >>

pbg

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