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Entscheidung des Oberlandesgerichts München zur Preiswerbung von Fahrschulen

In einer grundsätzlichen Entscheidung hat das Oberlandesgericht München (Urteil vom 29.11.2007, Az. 6 U 3444/07) zur Preiswerbung von Fahrschulen und zur Vorschrift des § 19 des Fahrlehrergesetzes Stellung genommen. In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren ging es um die Werbung einer Fahrschule, die ein Innovativpaket zum Gesamtpreis von 999,99 € angeboten hatte.

In einer grundsätzlichen Entscheidung hat das Oberlandesgericht München (Urteil vom 29.11.2007, Az. 6 U 3444/07) zur Preiswerbung von Fahrschulen und zur Vorschrift des § 19 des Fahrlehrergesetzes Stellung genommen. In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren ging es um die Werbung einer Fahrschule, die ein Innovativpaket zum Gesamtpreis von 999,99 € angeboten hatte. Im Rahmen des Innovativpaketes wurde dann dargestellt, dass verschiedene Kosten in diesem Paketpreis enthalten sein sollten, u. a. „99,90 € Praxisprüfung“.

Das Oberlandesgericht München folgte sowohl in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2007 sowie in dem am gleichen Tage verkündeten Stuhlurteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass eine derartige Werbung unzulässig ist.

Zunächst einmal stellte das Gericht klar, dass es sich bei § 19 des Fahrlehrergesetzes um eine so genannte Marktverhaltensregel handelt. Damit können Verstöße gegen § 19 des Fahrlehrergesetzes über § 4 Nr. 11 UWG zum Gegenstand von Unterlassungsansprüchen gemacht werden. Hinsichtlich der Werbung der Fahrschule stellte das Oberlandesgericht zunächst einmal klar, dass bei Nennung der in § 19 Fahrlehrergesetz aufgeführten Kosten die dortigen Bezeichnungen zwingend zu verwenden sind, um Irreführung zu vermeiden und um den gleichzeitig in § 19 formulierten Grundsatz von Preisklarheit und Preiswahrheit zu entsprechen.

Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass mit dem Wort „Theorieprüfung“ nicht ausreichend klargestellt sei, dass es sich dabei um das „Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung“ handelt, in dem die vom Fahrschüler zu tragenden Fremdkosten grundsätzlich nicht enthalten sind. Darüber hinaus sah das Oberlandesgericht auch den Hinweis auf den Grundbetrag mit dem Wort „Anmeldung“ als nicht ausreichend an. Hinsichtlich des Innovativpaketes und der Zusammenrechnung mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Preises von 999,99 € untersagte das Oberlandesgericht diesen Punkt in dem Tenor des Urteils als unzulässige blickfangmäßige Herausstellung eines Gesamtpreises.

Damit schloss sich das Oberlandesgericht München in seiner aktuellen Entscheidung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 30.11.2006, Az. 4 U 151/06) zur Unzulässigkeit derartiger Paketpreise als unzulässige Gesamtpreise an.

Weiterführende Informationen:

Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz) >>

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