Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die unerwünschte Zusendung politischer Informationen per E.Mail (E.Cards und Newsletter) genauso wettbewerbswidrig ist wie die unerwünschte Zusendung kommerzieller Werbung. Schon das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in einer in der NJW 2002, 2938 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen die Zusendung politischer Informationen der Zusendung kommerzieller Werbung gleichzustellen.
Ein E.Mail-Empfänger ist auch nicht verpflichtet einen Filter einzusetzen, der solche unerwünschten E.Mails separiert. Die Verpflichtung des Versenders, darauf zu achten Werbe-Mails nicht an solche Empfänger zu senden, die diese nicht empfangen wollen, würde bei einer solchen Verpflichtung in eine Abwehrobliegenheit des gestörten E.Mail-Empfängers umfunktioniert.
OLG München, Urteil vom 12.02.2004 – 8 U 4223/03
Quelle: Urteil des OLG München vom 12.02.2004
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