versprochen, wenn diese sich verpflichteten Zigaretten, die weniger als € 2,75 pro Schachtel kosten, für den Kunden nicht sichtbar auszustellen.
Das Landgericht Köln hat LEKKERLAND-TOBACCOLAND mit Beschluss vom 7.8.2003 (AZ. 31 O 506/03) dieses Vorgehen untersagt. Der Antrag wurde von der Wettbewerbszentrale im Wege der einstweiligen Verfügung gestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale.
Quelle: Urteil des Landgerichts Köln
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Mindestgebühr bei Carsharing muss klar angegeben werden
-
OLG Köln verbietet Werbung mit der Angabe „Apfelleder“ für Produkte ohne echtes Leder
-
BGH: B2B-Coaching kann unter FernUSG fallen
-
BGH: Auch Faxnummern in Widerrufsbelehrungen nicht zwingend
-
BGH: Unzulässige Werbung mit Vorher-Nachher-Fotos für Hautunterspritzungen