Die Wettbewerbszentrale hat zum Regierungsentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Stellung genommen. Sie schlägt vor, Verbänden besseren Zugriff auf Beweismittel zu verschaffen.
Der Gesetzgeber möchte die effektive Anwendung des Kartellrechts sicherstellen. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale muss dazu auch die private Rechtsdurchsetzung („Private Enforcement“) gestärkt werden. Dafür sollte der bestehende Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften nach § 33g GWB auf Unterlassungs- und Vorteilsabschöpfungsverfahren von Verbänden erstreckt werden.
Private Rechtsdurchsetzung als wesentliches Element
Neben den Kartellbehörden dürfen auch Unternehmen und Verbände bestimmte kartellrechtliche Ansprüche geltend machen. Wie der EuGH betont, wirkt die private Durchsetzung des Kartellrechts bereits präventiv abschreckend und trägt damit wesentlich zu fairem Wettbewerb bei.
In der Praxis scheuen einzelne Marktteilnehmer jedoch die Geltendmachung ihrer Rechte. Viele Unternehmen sind wirtschaftlich von ihren marktstarken Vertragspartnern abhängig und fürchten Nachteile, wenn sie gegen Kartellverstöße vorgehen. Aus dieser Angst heraus informieren Betroffene die Verbände zwar über kartellrechtswidrige Praktiken, möchten jedoch keine Unterlagen zur Verfügung stellen (sogenannte „Ross-und-Reiter-Problematik“).
Beweise dürfen Anonymität der Beschwerdeführer nicht gefährden
Die klagebefugten Wirtschaftsverbände können hier eine wichtige Schlüsselrolle einnehmen. Sie treten außergerichtlich wie vor Gericht im eigenen Namen auf. Ein wesentlicher Vorteil der Verbandsklage besteht darin, dass betroffene Unternehmen im Hintergrund bleiben können. Dieser Vorteil wird zunichte gemacht, wenn der Verband zur Begründung seines Anspruchs auf Unterlagen des betroffenen Unternehmens angewiesen ist und diese dessen Identität erkennen lassen.
Könnten Verbände die erforderlichen Informationen und Beweismittel unmittelbar von der Gegenseite verlangen, wären sie hingegen nicht darauf angewiesen, Unterlagen der betroffenen Unternehmen offenzulegen. Der Angstfaktor wäre seltener Hindernis einer Durchsetzung.
Vorschlag: Anpassung eines bestehenden Anspruchs
Bislang gibt § 33g GWB einen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Beweismitteln für Klagen auf Schadensersatz. Die Wettbewerbszentrale schlägt in ihrer Stellungnahme vor, diesen Anspruch auch auf Verfahren zur Beseitigung und Unterlassung (§ 33 Abs. 1 GWB) sowie auf Herausgabe des wirtschaftlichen Vorteils (§ 34a Abs. 1 GWB) zu erstrecken. Damit wäre die privatrechtliche Durchsetzung effektiver und unabhängiger von bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeiten.
Weiterführende Informationen
Die Stellungnahme der Wettbewerbszentrale im Volltext >>
jem/kok
