Das Landgericht Darmstadt hat einem Baudienstleister untersagt, ohne Eintragung in die Handwerksrolle für mehrere zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten zu werben (LG Darmstadt, Urteil vom 29.09.2026, Az. 20 O 30/26, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale wegen der Werbung des Baudienstleisters, der auf seiner Website unter anderem Gerüstbau, Dachausbau, Malerarbeiten und Badsanierungen anbot. Der Dienstleister legte das Zeugnis der bulgarischen Baukammer vor. Bei der Handwerkskammer war er ausschließlich für zulassungsfreie Gewerbe verzeichnet.
Zulassung im Herkunftsland genügt nicht
Das Gericht hielt das bulgarische Zeugnis für nicht ausreichend. Es könne die Eintragung in das deutsche System der Handwerksrolle nicht ersetzen. Wer mit Niederlassung im Inland dauerhaft zulassungspflichtige Handwerksleistungen anbiete, benötige eine Eintragung in die Handwerksrolle. Dies gelte unabhängig von einer etwaigen Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Ohnehin war das Zeugnis erstens auf ein bulgarisches Bauunternehmen ausgestellt, nicht auf das deutsche Unternehmen. Zweitens wies es keine vergleichbaren Gewerke aus.
Auch Sammelbegriffe und Referenzfotos können unzulässig sein
Auch Sammelbegriffe wie „Renovierungen“ oder „Badsanierung“ sowie Vorher-Nachher-Fotos sanierter Bäder und Dächer können unzulässig sein. Laut Gericht müsse die Werbung ein zulassungspflichtiges Handwerk nicht ausdrücklich nennen. Ob die beworbenen Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien, sei unerheblich. Die Werbung alleine verstoße bereits gegen die Handwerksordnung.
Werbung löschen genügt nicht
Einmal mehr betonte auch das LG Darmstadt, dass der Verstoß nicht vollständig ausgeräumt sei, weil die Werbung gelöscht werde. Um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, hätte sich das Unternehmen zur Unterlassung verpflichten müssen, so die ständige Rechtsprechung. Die Wiederholungsgefahr folge zusätzlich daraus, dass das Unternehmen sich im Verfahren weiterhin auf das bulgarische Zeugnis berief.
Weiterführende Informationen
F 11 0018/26
lr
