Die Übergangsfrist ist abgelaufen: Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR). Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst die Verpackungsrichtlinie ab. Zeitgleich tritt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft und ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz. Betroffen sind nahezu alle Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette von Verpackungen und verpackten Waren, unabhängig von Größe und Branche. Welche Pflichten ein Unternehmen konkret treffen, hängt allerdings von seiner jeweiligen Rolle nach der PPWR ab.
Konformitätserklärung und technische Dokumentation nötig
Eine zentrale Neuerung betrifft die Produktkonformität von Verpackungen. Der nach der PPWR verantwortliche Erzeuger muss vor dem Inverkehrbringen die erforderliche Konformitätsbewertung durchführen bzw. durchführen lassen und eine technische Dokumentation erstellen. Ist die Konformität nachgewiesen, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen. Auch Importeure und Vertreiber treffen eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten. Unternehmen sollten daher insbesondere klären, welche Rolle sie für die jeweils verwendeten Verpackungen einnehmen und von wem die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen sind.
Seit dem 12. August gelten zudem neue Grenzwerte für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Verpackungen, welche die in der PPWR festgelegten Grenzwerte erreichen oder überschreiten, dürfen grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Wichtig: Nicht sämtliche neuen PPWR-Anforderungen gelten bereits ab heute. Zahlreiche Vorgaben greifen erst zu späteren Zeitpunkten (etwa zur harmonisierten Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, zum Rezyklatanteil oder zu Wiederverwendungszielen).
Erweiterte Herstellerverantwortung bei grenzüberschreitendem Vertrieb
Neu geregelt wird auch die erweiterte Herstellerverantwortung bei grenzüberschreitenden Lieferungen. Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland vertreiben, müssen grundsätzlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland benennen. Für Unternehmen aus Drittstaaten gelten insoweit ergänzend die nationalen Vorgaben.
FAQs der EU-Kommission jetzt in zweiter Auflage
Die EU-Kommission hat inzwischen Leitlinien sowie überarbeitete FAQs zur PPWR veröffentlicht. Diese Dokumente sind rechtlich nicht verbindlich, geben aber wichtige Hinweise zur Auslegung der neuen Vorschriften und insbesondere zur Zuordnung der Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette.
Für Unternehmen ist dabei insbesondere die Frage relevant, wer für eine konkrete Verpackung als Erzeuger gilt. Bei Standard- und Transportverpackungen sowie bei Verpackungen, die im Auftrag eines anderen Unternehmens gestaltet oder mit dessen Namen oder Marke versehen werden, kann die Rollenverteilung unterschiedlich ausfallen. Unternehmen sollten daher nicht allein darauf abstellen, wer eine Verpackung tatsächlich befüllt oder verwendet, sondern die konkrete Liefer- und Gestaltungskonstellation prüfen.
Bereits produzierte Ware
Verpackungen, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, dürfe auf dem Markt bleiben. Bereits produzierte, aber noch nicht in Verkehr gebrachte Verpackungen müsse weder vernichtet noch neu etikettiert werden, so die EU. Fehlende Angaben zur Identifizierung der Verpackung oder zum Erzeuger lassen sich laut EU über ein Begleitdokument nachreichen.
Für den Vollzug der neuen Anforderungen stellt die Kommission zunächst ein verhältnismäßiges Vorgehen in Aussicht, wie Warnungen und angemessene Nachbesserungsfristen.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Unternehmen sollten u.a. insbesondere klären,
- welche Rolle sie für ihre jeweiligen Verpackungen nach der PPWR einnehmen,
- wer die technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung bereitstellen muss,
- ob die erforderlichen Informationen von Verpackungslieferanten vorliegen,
- ob Lebensmittelkontaktverpackungen die neuen PFAS-Grenzwerte einhalten und
- welche weiteren PPWR-Pflichten zu einem späteren Zeitpunkt für die verwendeten Verpackungen relevant werden und
- ob bei Direktlieferungen an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung benannt werden muss.
Weiterführende Informationen
Die Leitlinien der EU-Kommission zum Download >>
kok/bvr
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