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Nahaufnahme von Händen, die auf einer Laptop-Tastatur tippen, während zahlreiche digitale Briefumschläge auf den Bildschirm einströmen. Ein rotes Ausrufezeichen markiert eine Nachricht als Warnung vor unzulässigen Werbemails.

Wettbewerbszentrale beanstandet KI-Akquise-System

Das Landgericht Augsburg hat einem Anbieter untersagt ein KI-Akquise-System zu bewerben, das automatisch Kontaktdaten privater Immobilien-Inserenten im Internet erfasst und an Immobilienmakler weitergibt (Versäumnisurteil vom 08.01.2026, Az. 2 HK O 4274/25). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Werbung für das System.

Der Anbieter warb damit, dass sein System automatisch mehrere Online-Immobilienportale auf Privatinserate durchsuche. Die Kontaktdaten der Privatpersonen sende die KI direkt in die Software der Maklerunternehmen. Inserate, die keine Makleranfragen wünschten, erkenne die künstliche Intelligenz, sodass es „unnötige Kontakte und Rechtsrisiken“ vermeide.

Kontaktaufnahme als unzumutbare Belästigung

Diese Werbung hielt die Wettbewerbszentrale für wettbewerbswidrig. Das System war nach Ansicht der Zentrale darauf ausgelegt, Personen mit belästigender Werbung zu konfrontieren. Zur Kontaktaufnahme benötigen die Maklerunternehmen nach dem UWG eine ausdrückliche Einwilligung. Das KI-System konnte keine solchen Einwilligungen einholen.

Ohne Einwilligung stellt jede Kontaktaufnahme mittels der von der KI erhobenen Daten durch einen Immobilienmakler eine unzumutbare Belästigung dar. Das heißt konkret: Jedes Immobilienunternehmen, das die KI-Akquise zur Kontaktaufnahme nutzt, verhält sich wettbewerbswidrig. Dadurch kann das System nach Meinung der Wettbewerbszentrale nicht rechtskonform betrieben werden, sodass bereits die Werbung für das System selbst unlauter ist.

Aussortieren ersetzt keine Einwilligung

Noch dazu sah die Zentrale eine Irreführung in der Behauptung, das System vermeide „Rechtsrisiken“. Das Aussortieren von Angeboten, die keinen Kontakt mit einem Makler wünschen, bedeutet nicht, dass die übrigen Personen in eine Kontaktaufnahme eingewilligt hätten. Auf Basis der Werbung hätte sich die Kundschaft in falscher Sicherheit wiegen können.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 10.07.2025 // Datenschutz in der Immobilienvermittlung – Teil 1: Problematische Tippgeber-Modelle >>

News der Wettbewerbszentrale vom 13.03.2025 // Rückblick: Crashkurs Wettbewerbsrecht für Immobilienmakler >>

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