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Jahr: 2016

Telekommunikationsanbieter durch neue Verordnung zu mehr Transparenz verpflichtet – Produktinformationsblatt inklusive Angaben zur Datenübertragungsrate erforderlich

Eine neue Rechtsverordnung soll nun für mehr Transparenz in dem wettbewerbsintensiven Markt der Telekommunikation sorgen und die Rechte des Verbrauchers stärken: Am 22.12.2016 wurde die Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt >> (BT-Drs. 18/8804) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2016 Teil 1 Nr. 62) veröffentlicht. Nach einer Umsetzungsfrist von sechs Monaten tritt die Transparenzverordnung in Kraft.

Vertrieb von Bestecksets mit falscher Herkunftsangabe gestoppt –Herkunftsbezeichnung „Solingen“ besonders geschützt

Eine rasche außergerichtliche Einigung hat die Wettbewerbszentrale in einem Wettbewerbsstreit im Hinblick auf die Angabe einer falschen Herkunftsbezeichnung erreicht: Ein Lieferant von Bestecksets und eine bundesweit tätige Einzelhandelskette haben sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, Bestecksets nicht mehr mit der Angabe „Solingen“ zu bewerben oder zu vertreiben, sofern diese gar nicht in Solingen gefertigt sind. Die betreffende Ware wurde bereits aus dem Einzelhandel entfernt.

IBAN-Diskriminierung – Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung durch eine private Krankenversicherung vor

Allen Unternehmen, die Zahlungen im Wege der Lastschrift einziehen, ist anzuraten sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit von Girokonten im gesamten SEPA-Bereich gewährleitet ist. Dies zeigt ein aktueller Fall der Wettbewerbszentrale.

Sie erhielt Beschwerden darüber, dass eine private Krankenversicherung es gegenüber Kunden ablehnte, die fälligen Versicherungsbeiträge von einem Konto im europäischen Ausland einzuziehen.

OLG Frankfurt zur Krankenkassenwerbung: Zusatzbeitrag ist kein „Variobeitrag“

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die Berufung einer Krankenkasse gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt zurückgewiesen. Dieses hatte der Krankenkasse untersagt, den Zusatzbeitrag im Sinne des § 242 SGB V als „Variobeitrag“ zu bewerben.

Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Bei Erwerbstätigen tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte.

Wettbewerbszentrale geht gegen mehrere große Möbelhändler wegen intransparenter und irreführender Preisaktionen vor

Die Wettbewerbszentrale macht derzeit gegen einige große Möbelhändler, darunter mehrere TOP 10-Anbieter, Unterlassungsansprüche geltend – wegen intransparenter und irreführender Preisaktionen. Der Hintergrund:

Seit geraumer Zeit haben die Beschwerden über irreführende und intransparente Aktions- und Preiswerbungen im Möbelhandel in der Praxis der Wettbewerbszentrale zugenommen. Insbesondere aus dem Markt selbst heraus (Wettbewerber) sind Beschwerden über vollmundige Werbeversprechen im Möbeleinzelhandel vermehrt an die Wettbewerbszentrale herangetragen worden.

BGH zur Tätigkeit von Hilfsmittelerbringern in den Räumlichkeiten einer Facharztpraxis – Handwerksrecht und ärztliches Berufsrecht zu beachten

In den Leitsätzen seines Urteil vom 16.06.2016 (Az. I ZR 46/15 – Sporthopaedicum) hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Hinblick auf ein Unternehmen, das Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks sowohl an einem Ort in einem Sanitätshaus als auch an einem anderen Ort innerhalb einer orthopädischen Praxis erbringt, festgestellt, dass die Raumnutzung in der Arztpraxis keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 Handwerksordnung (HWO) darstellt, der bei einem nur unerheblichen Umfang der handwerklichen Tätigkeit vom Gebot der Meisterpräsenz befreit wäre.

Rückblick: Vorstellung der Wettbewerbszentrale im Rahmen eines Vortrags an der Universität St. Gallen (Schweiz)

Auch in diesem Jahr stellte Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, im Rahmen des an der Universität in St. Gallen (Schweiz) angebotenen Kurses „Marketing- und Wettbewerbsrecht“ am 14.12.2016 die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale vor. Der Kurs setzte sich sowohl aus Studierenden der Rechtswissenschaften als auch der ökonomischen Masterprogramme der Universität St. Gallen zusammen. Anhand von aktuellen Fällen der Wettbewerbszentrale zeigte Rechtsanwalt Breun-Goerke in dem rechtsvergleichenden Vortrag Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Rechtslage und Rechtsdurchsetzung in Deutschland und der Schweiz auf.

Die Nährwertdeklaration für Lebensmittel gilt ab morgen verpflichtend

Bereits vor drei Monaten hat die Wettbewerbszentrale darauf hingewiesen, dass die Nährwertdeklaration ab dem 13.12.2016 verpflichtend ist (vgl. News vom 13.09.2016 >>). Diese Verpflichtung gilt sowohl für die Verpackungen als auch für das Angebot im Internet. Die Pflicht zur Nährwertdeklaration auf der Verpackung von Lebensmitteln ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. l) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>, abgekürzt: LMIV. Zu beachten ist, dass nach Art. 14 LMIV die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel auch im Fernabsatz anzugeben sind. So muss beispielsweise auch im Online-Shop vor Abgabe der Vertragserklärung ab dem 13.12.2016 die Nährwertdeklaration zur Verfügung gestellt werden.

1 Jahr neues UWG – Zwischenbilanz: Keine wesentlichen Änderungen in der Praxis

Seit einem Jahr ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft, nachdem es durch das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert wurde: Wesentliche Änderungen für die Praxis hat die Novelle erwartungsgemäß nicht mit sich gebracht. Diese Zwischenbilanz zieht die Wettbewerbszentrale nach ihren praktischen Erfahrungen und der Analyse der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum neuen UWG.

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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