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Jahr: 2012

Urteil des OLG Stuttgart zur Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum“

Im August haben wir an dieser Stelle über neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bezeichnung „Zentrum“ berichtet. Der BGH hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Begriff „Zentrum“ im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hinweist (BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 104/10 – Neurologisch/vaskuläres Zentrum). In einer aktuellen Entscheidung aus dem Bereich der Hörgeräteakustik hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart auf diese Rechtsprechung Bezug genommen.

Innovative Life-Assistent Services – Neue Formen getarnter Werbung

In gleich zwei aktuellen Fällen hatte sich die Wettbewerbszentrale mit neuen Formen getarnter Werbung zu beschäftigen. Im ersten Fall schrieb eine Versicherung ihre Bestandskunden unter Angabe der Versicherungsscheinnummer an mit einer so genannten „Kurzmitteilung“. Auf dem Kurzmitteilungszettel war angekreuzt, dass der Versicherungsnehmer zurückrufen möge mit dem Hinweis „Wir haben eine Frage zu Ihrem Vertrag. Könnten Sie uns bitte zurückrufen? Danke im Voraus.“. Kunden, die davon ausgingen, dass es um eine konkrete Frage zu ihrem bestehenden Versicherungsvertrag ging und bei der Versicherung anriefen, erfuhren dann, dass die Versicherung lediglich weitere bzw. andere Versicherungsprodukte auf diesem Wege absetzen wollte.

Keyword-Advertising: BGH bestätigt und präzisiert seine bisherige Rechtsprechung

Mit Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10 – MOST-Pralinen, hat der BGH seine Rechtsprechung zum Keyword-Advertsing (Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07 – Bananabay II) bestätigt und weiter präzisiert.

Beim Keyword-Advertising handelt es sich um Werbung, die bei Eingabe eines oder mehrerer Schlüsselwörter in einem separaten Werbeblock auf der Internetseite von Google erscheint. Im konkreten Fall ging es um das Erscheinen der Werbeanzeige der Beklagten bei Eingabe der Schlüsselwörter „Pralinen“

Erneut: Sonderangebote nur in begrenzter Menge

Die Wettbewerbszentrale ist erneut erfolgreich gegen eine Beschränkung der Abgabemenge bei Sonderangeboten vorgegangen. Eine große Elektronikmarktkette bewarb im November 2012 aus Anlass eines verkaufsoffenen Sonntags verschiedene, besonders günstige Angebote unter der Überschrift „So muss Technik“.

Angeboten wurde u. a. eine 3 Terrabyte externe Festplatte zum Kaufpreis von 89 €, wobei auf der Vorderseite des mehrseitigen Werbeprospektes der Hinweis erfolgte, dass eine Abgabe der Produkte nur in haushaltsüblicher Menge erfolgen sollte.

Irreführende Werbung mit hoher Effizienz einer Wärmepumpe

Mit Blick auf die von der Politik angestrebte Energiewende wird in Deutschland u. a. der Einbau von Wärmepumpen staatlich gefördert. Da die Förderung abhängig ist von der Effizienz, spielt diese in der Werbung für Wärmepumpen naturgemäß eine wichtige Rolle. Sie ist das wichtigste Qualitätsmerkmal. Zur Angabe der Effizienz einer Wärmepumpe wird dabei die sogenannte Jahresarbeitszahl verwendet. Diese wird ermittelt aus dem Verhältnis der eingesetzten elektrischen Energie und der gewonnenen Wärmeenergie für ein Jahr.

Health Claims Verordnung: Ab heute gilt die Verordnung über die Festlegung einer Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen

Mit Verordnung (EU) Nr. 432/2012 vom 16. Mai 2012 hat die Europäische Kommission eine erste Liste mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlassen

Danach ist z. B. der Hinweis „Biotin trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“ zulässig, wenn bestimmte, in der Verordnung festgelegte Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Lebensmittels eingehalten werden. Auch die Angabe „Calzium

Fernsehwerbung All-Net-Flat für 29,99 Euro und das Samsung Galaxy S für 0,– Euro dazubestellen ist irreführend

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 30. Oktober 2012, Az. 1 HK O 177/11 auf Klage der Wettbewerbszentrale einen Telekommunikationsanbieter wegen irreführender Preiswerbung in einem Fernsehspot und im Internet zur Unterlassung verurteilt. Das Telekommunikationsunternehmen warb im Fernsehen und im Internet für die Buchung einer All-Net-Flat zum Preis von 29,99 Euro neben einem durchgestrichenen Preis von 39,99 Euro. Gleichzeitig wurde das SAMSUNG Galaxy S gezeigt mit der Preisangabe: „0,–“, hierzu führte der Werbefilm u. a. aus:

Kein Widerrufsrecht bei Kauf von Lehman-Zertifikaten am Telefon

In zwei Entscheidungen vom 27. November 2012 (Az. XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kauf von „Lehman-Zertifikaten“ per Telefon oder E-Mail nicht dem im Fernabsatz grundsätzlich geltenden Widerrufsrecht unterfällt. Die jeweiligen Kläger des Verfahrens hatten bei der Beklagten teilweise per Telefon, teilweise per E-Mail verschiedene Zertifikate der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. erworben, deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde.

Mehr Schein als Sein? OLG Karlsruhe verbietet „Mogelpackung“ bei Frischkäse

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem Hersteller von Frischkäse untersagt, seine Produkte in einer Verpackung anzubieten, die eine größere Füllmenge als tatsächlich vorhanden vortäuscht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. November 2012, Az. 4 U 156/12). Der Frischkäse wird in einer Plastikverpackung vertrieben, die nach unten abgerundet ist und an einer der Seite eine Einbuchtung aufweist. Die Plastikverpackung ist umgeben mit einer Ummantelung aus Pappe.

Sonntagsverkauf exklusiv für Stammkunden

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 25.06.2012, Az. 1 HK O 1231/12 entschieden, dass eine Werbung mit dem Hinweis „exklusiv für Stammkunden … Sonntag … dieses Schreiben ist gleichzeitig Ihre persönliche Eintrittskarte und berechtigt Sie zum Besuch unserer geschlossenen Verkaufsveranstaltung …“ unzulässig ist, wenn es sich hierbei nicht um einen beschränkten und nicht allgemein zugänglichen Personenkreis handelt und hierfür nicht Eintrittskontrollen durchgeführt werden.

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