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Erneut: Sonderangebote nur in begrenzter Menge

Die Wettbewerbszentrale ist erneut erfolgreich gegen eine Beschränkung der Abgabemenge bei Sonderangeboten vorgegangen. Eine große Elektronikmarktkette bewarb im November 2012 aus Anlass eines verkaufsoffenen Sonntags verschiedene, besonders günstige Angebote unter der Überschrift „So muss Technik“.

Angeboten wurde u. a. eine 3 Terrabyte externe Festplatte zum Kaufpreis von 89 €, wobei auf der Vorderseite des mehrseitigen Werbeprospektes der Hinweis erfolgte, dass eine Abgabe der Produkte nur in haushaltsüblicher Menge erfolgen sollte.

Die Wettbewerbszentrale ist erneut erfolgreich gegen eine Beschränkung der Abgabemenge bei Sonderangeboten vorgegangen. Eine große Elektronikmarktkette bewarb im November 2012 aus Anlass eines verkaufsoffenen Sonntags verschiedene, besonders günstige Angebote unter der Überschrift „So muss Technik“.

Angeboten wurde u. a. eine 3 Terrabyte externe Festplatte zum Kaufpreis von 89 €, wobei auf der Vorderseite des mehrseitigen Werbeprospektes der Hinweis erfolgte, dass eine Abgabe der Produkte nur in haushaltsüblicher Menge erfolgen sollte.

Ein Kunde, der versuchte, aufgrund der Prospektwerbung zwei der dort angebotenen externen Festplatten zu erwerben, wurde von dem Elektronikmarkt abgewiesen mit dem Hinweis, es werde nur eine Festplatte pro Kunde abgegeben. Die Elektronikmarktkette begründete dies u. a. mit ihrem Hinweis auf eine Abgabe nur in haushaltsüblicher Menge.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Verkaufspraxis als irreführend, weil nach ihrer Auffassung kein Kunde auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf die Beschränkung der Abgabemenge damit rechne, dass er lediglich eine der angebotenen Festplatten erwerben könnte. Vor dem Hintergrund, dass in Haushalten oftmals mehrere Computer vorhanden sind, bei denen Datensicherung oder Auslagerung über solche Festplatten erfolgen, stellt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale eine einzige externe Festplatte keine haushaltsübliche Menge dar. Dies zumal auch deswegen, weil sich ein solches Produkt z. B. auch als Geschenk eignet.

Das Landgericht Lübeck schloss sich dieser Auffassung der Wettbewerbszentrale an (Beschluss vom 11. Dezember 2012, Az. 11 O 65/12, rechtskräfig, F 5 0614/12) und untersagte dem Unternehmen die Bewerbung des Verkaufs von externen Festplatten, ohne bereits in der Werbung auf die Beschränkung der Abgabemenge auf eine Festplatte pro Kunde deutlich und unmissverständlich hinzuweisen. Bereits im September 2011 wurde ein anderes, konzernangehöriges Unternehmen durch das Landgericht Hamburg ebenfalls hinsichtlich der Beschränkung einer Abgabemenge bei iTunes-Karten zur Unterlassung verurteilt (vgl. News vom 13.01.2012). Im dortigen Fall wurde die Abgabe von mehr als zwei iTunes-Guthabenkarten ebenfalls mit dem Hinweis verweigert, es handele sich um die insoweit haushaltsübliche Menge. In diesem Fall hatte sich das Landgericht Hamburg ebenfalls der Auffassung der Wettbewerbszentrale angeschlossen, dass eine derartig enge Begrenzung der Abgabemenge in der Werbung angegeben werden müsste, weil zwei derartige Gutscheinkarten, die sich ebenfalls als Geschenk besonders gut eignen, gerade nicht haushaltsüblich sei.

In einem weiteren Fall, bei dem die Abgabemenge von mehr als einer, besonders günstig angebotenen iTunes-Guthabenkarte durch einen Elektronikmarkt verweigert wurde, hat die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Stuttgart (Az. 37 O 40/12 KfH, F 5 0421/12) Klage auf Unterlassung erhoben.

F 5 0614/12

Weitere Informationen

News der Wettbewerbszentrale: iTunes-Karten nur in begrenzter Menge >>

pbg

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