In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) entschieden, dass der Inhaber einer Heilpraktikerschule nicht mehr mit der Bezeichnung „Heilpraktikerschule Dr. XY“ werben darf, ohne darauf hinzuweisen, dass der geführte Doktortitel auf dem Gebiet der Chemie erworben wurde (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2013, Az. 6 U 28/12; Az. der Wettbewerbszentrale F 4 0264/10).
Der Inhaber der Heilpraktikerschule hat auf dem Gebiet der Chemie promoviert. Er betreibt eine Heilpraktikerschule, für die er mit „Heilpraktikerschule Dr. XY“ wirbt. Die Wettbewerbszentrale hatte dies beanstandet, weil nach ihrer Auffassung ohne nähere Erläuterung bei den Interessenten einer Heilpraktikerausbildung der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen Doktor der Medizin. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage zunächst in erster Instanz abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass angehende Heilpraktiker durch die (zutreffende) Doktortitel-Bezeichnung nicht irregeführt würden. Das Oberlandesgericht sah das anders und vertrat die Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise, also potentielle Besucher der Heilpraktikerschule, der Fehlvorstellung erlägen, bei dem Beklagten handele es sich um einen Doktor der Medizin. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz dieser Fehlvorstellung begründete das Gericht mit dem Umstand, dass es für den potentiellen Interessenten einer Heilpraktikerausbildung wichtig sei, ob sein Lehrer Doktor der Medizin oder Doktor der Chemie sei, da die amtsärztliche Überprüfung für die Zulassung zum Heilpraktiker viele medizinische Fächer wie Anatomie, Physiologie, Kenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre usw. umfasst.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Revision nicht zugelassen, da die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung habe, sondern lediglich einen Einzelfall betreffe.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.02.2013, 6 U 28/12
(F 4 0264/10)
ck
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