Auch nach dem neuen UWG ist es unzulässig Werbung mit dem redaktionellen Teil zu vermischen. Dies ist explizit in § 4 Nr. 3 UWG aufgeführt, wonach es wettbewerbswidrig ist, den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen zu verschleiern.
Das Landgericht München I hat dementsprechend ein wöchentlich erscheinendes Zeitschriften-Magazin verurteilt, es zu unterlassen redaktionell gestaltete Werbeanzeigen zu veröffentlichen, ohne diese deutlich und unmissverständlich als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Werbeanzeige, die als redaktioneller Artikel des Zeitschriften-Magazins aufgemacht war und sich über zwei Seiten erstreckte. Die Angabe „Anzeige“ befand sich nur auf der zweiten Werbeseite oben rechts. Das hielt das Gericht bei einer zweiseitige Werbung für nicht ausreichend (Urteil vom 21.07.2004, Aktz: 4HK O 13661/04).
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