Nach Eingang entsprechender Beschwerden hat die Wettbewerbszentrale in zwei Fällen die Preiswerbung von Reiseanbietern – Reiseveranstaltern und Reisevermittlern – bestandet. Hintergrund war, dass diese obligatorisch zu zahlende Preisbestandteile nicht in den Gesamtpreis der beworbenen Leistungen inkludiert hatten:
Sog. Energiepauschale war nicht im Gesamtpreis enthalten
So wiesen einige Reiseanbieter unter anderem zusätzlich zum Reisepreis verbraucherseitig zu tragende und betragsmäßig bezifferte Kostenpositionen mit der Bezeichnung „Energiepauschale“ aus.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der Preisdarstellung als Verstoß gegen die Gesamtpreisangabepflichten aus §§ 3 und 2 Ziff. 3 PAngV sowie §§ 5a Abs. 1 und 5b Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sind obligatorische, nicht verbrauchsabhängige Kosten in den Gesamtpreis der beworbenen Leistungen zu inkludieren.
In einem Fall gab die Beschwerdegegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (F 02 0275/22). In einem weiteren Fall (F 02 0274/22) musste die Wettbewerbszentrale hingegen Unterlassungsklage gegen die Reiseanbieterin erheben, da diese dem Unterlassungsbegehren nicht nachkam (LG Heilbronn, Az. 21 O 6/23 KfH – Verfahren anhängig).
Preisdarstellung führt zu Konsequenzen beim Ranking in Suchmaschinen und Reiseportalen
Entsprechende Verstöße haben aus Sicht der Wettbewerbszentrale unmittelbare, praktische Konsequenzen im Wettbewerb: Denn nicht zuletzt können in den Ergebnislisten von entsprechenden Suchmaschinen und Reiseportalen solche Angebote, ohne Inkludierung obligatorischer Nebenentgelte, im Ranking ggf. weiter oben erscheinen als die Angebote der Wettbewerber, die rechtskonform mit Gesamtpreisen werben.
Weiterführende Informationen
(F 02 0275/22 und F 02 0274/22)
pm
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