Laut einer Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. hat dieses entschieden, dass Werbebehauptungen für das Behandlungsverfahren der „Craniosakralen Osteopathie“ zu unterlassen seien (Urteil v. 21.06.2018, Az.6 U 74/17).
Der beklagte Arzt hatte auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie geworben. Diese eigne sich u. a. zur „schnellen Schmerzlinderung und Wiederherstellung der gestörten Gelenkfunktion“. Das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie habe u. a. den Vorteil, dass der „Arzt die Möglichkeit habe, Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufzuspüren und zu lösen“.
Das LG Frankfurt a. M. hatte die Unterlassungsklage abgewiesen (Urteil v. 08.03.2017, Az. 2-06 O 302/16). Die Berufung vor dem OLG Frankfurt a. M. hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht führte aus, dass für die Behandlungsmethode der Craniosakralen Osteopathie ein erforderlicher Wirkungsnachweis fehle, der Arzt aber die Wirksamkeitsangaben zu den Verfahren der Osteopathie weiter werbend einsetzen dürfe.
Werbung mit bestimmten Wirkaussagen einer medizinischen Behandlung sei nur zulässig, wenn diese gesicherte wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Diesen Nachweis müsse der werbende Arzt jedoch erst führen, wenn der Kläger hinreichend konkret dargelegt habe, dass der Werbebehauptung jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehle oder diese wissenschaftlich umstritten sei.
Dies habe der Kläger hinsichtlich der Osteopathie nicht hinreichend konkret dargelegt. Hinsichtlich der Behandlungsmethode der Craniosakralen Osteopathie sei ihm dies jedoch gelungen. Diesbezüglich habe aber der beklagte Arzt nicht nachweisen können, dass die Wirksamkeit der beworbenen Methode zum Zeitpunkt der Werbeaussagen durch Studien belegt gewesen sei.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. v. 25.06.2018 >>
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(lk/ck)
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