Eine am Niederrhein in Nettetal ansässige staatlich anerkannte Aus- und Weiterbildungseinrichtung im Sachverständigenwesen bot auf ihrer Homepage Aus- und Weiterbildungen zum Bausachverständigen, Baugutachter, Energieberater ebenso an wie Kurse zur Erfassung, Kalkulation und Abrechnung für Kfz-Sachverständige. Neben den Inhalten, der Dauer und anderen Parametern wurden auch die Kosten genannt, zum Beispiel
„1950,00 Euro zzgl. MwSt.“
Die Angabe von Nettopreisen bei Fortbildungsveranstaltungen gegenüber jedermann, insbesondere auch gegenüber Arbeitnehmern und damit Verbrauchern, verstößt gegen die Preisangabenverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV). Danach müssen Gesamtpreise angegeben werden. Das sind solche in denen die Umsatzsteuer enthalten ist. Die Preisangabe mit dem Hinweis „zzgl. MwSt.“ stellt zudem einen Rechtsbruch dar (§ 3a UWG) und ist irreführend (§ 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG).
Da die Seminaranbieterin auf die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale keine Unterlassungserklärung abgab, musste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Das Landgericht Krefeld hat die Beklagte bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft) antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern entgeltliche Fortbildungsseminare unter Angabe von Preisen anzubieten, welche die Umsatzsteuer nicht enthalten (Versäumnisurteil vom 23.05.2018, Az. 11 O 16/18, noch nicht rechtskräftig).
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Jahresbericht 2017 der Wettbewerbszentrale >>
M 1 0261/17
ao
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