Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2019, Az. 3-06 O 5/18, n. rkf.) das ein Versicherungsmakler für einen von seinem Leadlieferanten begangen Wettbewerbsverstoß haftet.
Der Versicherungsmakler hatte einen sogenannten „Leadliferanten“ beauftragt, Beratungstermine mit interessierten potenziellen Kunden zur Beratung über und zum Abschluss von privaten Krankenversicherungsverträgen zu vereinbaren. Zu diesem Zweck hatte dieser Leadlieferant einen Bestatter angerufen, ihm eine Beratung angeboten und ihm per Mail einen Beratungstermin bei dem Versicherungsmakler bestätigt. Der angerufene Bestatter kannte den Versicherungsmakler nicht und hatte auch zu keinem Zeitpunkt in eine telefonische Werbung des Maklers eingewilligt.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Telefonanruf der Leadagentur gegenüber dem Versicherungsmakler als unzulässige belästigende Werbung. Der Auffassung der Wettbewerbszentrale zur Unzulässigkeit des Telefonanrufes schloss sich das Landgericht Frankfurt am Main an. Der Versicherungsmakler hafte deshalb, weil der die Leadagentur beauftragt habe. Im Rahmen des Abschlusses des Vertrages mit der Leadagentur hätte der Versicherungsmakler Einfluss darauf nehmen können und müssen, dass die Kundenansprache nur in wettbewerbsrechtlich zulässiger Form erfolge. Der Makler habe dies auch kontrollieren müssen, was er offenbar nicht getan habe.
(F 5 0417/17)
pbg
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