Prämien- und Provisionszahlungen für die Vermittlung von Unfallgutachten sind unzulässig, wie die Wettbewerbszentrale bereits in vielen Fällen klären ließ. In einem Verfahren gegen ein Unternehmen vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde dies nun im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Vergleichs (Beschluss vom 29.07.2025, Az. 3-12 O 60/25) erneut festgehalten. Danach hat sich das Unternehmen verpflichtet, solche Zahlungsversprechen künftig zu unterlassen.
Provisionszahlungen
Das Unternehmen versandte an Kfz-Betriebe Werbeschreiben mittels eines gelben Umschlags per „Einschreiben“, die als „Bescheid“ und „Vorlage“ bezeichnet waren. In dem Umschlag befand sich ein kleines Tablet mit einer Videobotschaft des Vorstands des Unternehmens mit u.a. folgenden Aussagen:
„Bei jeder Beauftragung eines Schadensgutachtens garantieren wir Ihnen eine angemessene Provision, die sich nach der Höhe des Schadens richtet. (…)
Unser Gutachter kommt noch am selben Tag in ihre Werkstatt und das Gutachten wird sofort an die Versicherung übermittelt. Sie müssen sich um nichts kümmern. Und das Beste: Sie verdienen bei jedem einzelnen Auftrag, ohne Papierkram, ohne Verzögerung.
Lassen Sie mich Ihnen das an einem Beispiel zeigen. Bei einem Schaden von 4.750 € fließen etwa 100 € netto direkt in Ihre Kasse. Und das ganz nebenbei. Und wenn ein größerer Schaden in Ihre Werkstatt kommt, sagen wir 20.000 €, steigt Ihr Profit auf etwa 233 € netto.
Dieses Geld wäre sonst verloren. Jetzt gehört es Ihnen. (…)“
Ein solches Provisionsangebot ist mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht vereinbar und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar (§§ 3 Abs. 1 und 2, 3a UWG). Zudem kann das Gewähren oder Versprechen von Provisionen gemäß § 299 StGB als strafbare Bestechung im geschäftlichen Verkehr gewertet werden.
Regelmäßig wiederkehrendes Thema in der Branche
Die Wettbewerbszentrale schreitet schon seit Jahren konsequent gegen Sachverständige ein, die sich mittels Provisionszahlungen Gutachtenaufträge in Werkstätten und Autohäusern sichern wollen und damit den seriös tätigen Sachverständigen Aufträge in unlauterer Weise wegnehmen. Einer solchen Verfälschung des Wettbewerbs ist auch deswegen Einhalt zu gebieten, damit Geschädigte auf die Sachverständigenempfehlung einer Werkstatt allein auf Qualitätsbasis vertrauen können.
Weiterführende Hinweise
Zur Tätigkeit Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigenwesen >>
F 11 465/24
ao
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