Die am 20. Juni 2003 abgegebene Stellungnahme des Bundesrates zum am 7. Mai 2003 von der Bundesregierung verabschiedeten Entwurfs einer Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zeigt, dass einige der vom Kabinett verabschiedeten Regelungen nach wie vor heftig umstritten sind, obwohl der Referentenentwurf auf umfangreichen Vorarbeiten des Bundesjustizministeriums (Arbeitsgruppe UWG) und der Wissenschaft beruht. Im Vordergrund der Diskussion stehen folgende Themen:
Der Gewinnabschöpfungsanspruch soll gestrichen bzw. grundlegend überarbeitet werden.
Als unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes soll sowohl die Zusendung absenderloser, an bestimmte Empfänger gerichteter Werbung (zum Beispiel per anonymer Faxschreiben) als auch die Aufforderung zur Anwahl von so genannten Premium-Rate-Rufnummern bzw. von allen mit erhöhten Kosten verbundenen Rufnummern sein
Bei Telefonmarketing empfiehlt der Bundesrat eine Regelung, bei der von einer unzumutbaren Belästigung nur dann auszugehen ist, wenn der Verbraucher oder Marktteilnehmer ausdrücklich einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Denn die deutschen Unternehmer sollen gegenüber den übrigen EU-Mitgliedstaaten keinen Wettbewerbsnachteil haben, da in den meisten anderen EU-Staaten die liberalere und wirtschaftsfreundlichere so genannte opt-out-Regelung gilt, bei der der Verbraucher ausdrücklich widersprechen muss.
Klagen nach dem UWG sollen unabhängig vom Streitwert ausschließlich der Zuständigkeit der Landgerichte zugewiesen werden
Hintergrund:
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das geltende Wettbewerbsrecht umfassend modernisiert und ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Verbraucher und der Wirtschaft geschaffen werden. Der Verbraucherschutz wird als Zweck des Gesetzes erstmals ausdrücklich erwähnt. Die bisherige Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt erhalten, wird jedoch durch einen nicht abschließenden Katalog von Beispielsfällen ergänzt, um somit ihre Anwendung handhabbarer zu machen. Die Reglementierung von Sonderveranstaltungen entfällt, das heißt, es gibt keine Bestimmungen mehr zur Begrenzung von Schlussverkäufen, Jubiläumsverkäufen und Räumungsverkäufen. Rabattaktionen sind daher auf das ganze Sortiment und während des ganzen Jahres zulässig. Allerdings soll die Werbung mit Preisnachlässen, die in Wirklichkeit nicht gewährt werden (so genannte „Mondpreise“), verboten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll den Verbänden das Recht zustehen, von Unternehmen, die sich nicht an die Wettbewerbsregelung halten, die Gewinne abzuschöpfen. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass unlauterer Wettbewerb, der den Verbraucher übervorteilt, sich nicht lohnt.
Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs, (Seite 64-88 des PDF-Dokuments)
Quelle: Presseerklärung des Bundesrates vom 20.06.2003
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