Der Bundesrat versagte in der Sitzung vom 20.06.2003 dem vom Bundestag bereits beschlossenen Gesetz (Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern) seine Zustimmung und folgte dem Antrag Bayerns, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Er verfolgt dabei das Ziel, die Kompetenzen der Länder im Telekommunikation- und Medienbereich zu verbessern. So sollen die Regulierungsbehörden die Stellungnahmen betroffener Landesbehörden einholen und diese in ihrer Entscheidung berücksichtigen, wenn bei der Prüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch Inhalte der über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechneten Dienstleistungen betroffen sind. Soweit medienrechtliche Zuständigkeiten der Länder berührt sind, soll eine Maßnahme der Regulierungsbehörde nur im Einvernehmen mit der zuständigen Landesmedienanstalt getroffen werden können.
Hintergrund:
Das Gesetz, verfolgt das Ziel, den Missbrauch von 0190er- und 0900er-Mehrwertdiensterufnummern zu bekämpfen. Diese Nummern dienen dazu, telefonisch oder über PC abgerufene Dienstleistungen – etwa Beratungsdienste – schnell und einfach über die Telefonrechnung abzurechnen. In letzter Zeit ist jedoch vermehrt ein Missbrauch dieser Rufnummern festgestellt worden. Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes sollen die nötige Transparenz bei den Angeboten von Mehrwertdiensterufnummern hergestellt, die Rechtsposition des Verbrauchers gestärkt und hohe finanzielle Risiken begrenzt werden.
Das Gesetz sieht zur Zeit zunächst einen Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen die Regulierungsbehörde über diejenigen vor, die Dienstleistungen über eine 0190er-Mehrwertdiensterufnummer anbieten. Alle 0190er-Mehrwertdiensterufnummern, die seit dem 1. Januar 2003 genutzt werden können, sollen in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst und im Internet veröffentlicht werden. So können die Verbraucher nachvollziehen, wer welche Dienste über eine bestimmte 0900er-Rufnummer anbietet. Mehr Transparenz soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Betreiber von Telekommunikationsnetzen mit Mehrwertdiensterufnummern verpflichtet werden, bei der Werbung für 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern auf den Preis für deren Nutzung hinzuweisen und ihn auch anzusagen. Auch vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit ist dem Letztverbraucher der für die Inanspruchnahme zu zahlende Preis je Minute oder je Anspruchnahme anzugeben. Es werden darüber hinaus Höchstpreise festgelegt, so darf der Preis für eine zeitabhängig abgerechnete Dienstleistung höchstens 2 EURO pro Minute betragen. Der Preis für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen wird auf 30 EURO pro Verbindung begrenzt.
Quelle: Presseerklärung des Bundesrates vom 20.06.2003
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