Wettbewerbszentrale und HDE beabsichtigen, den Jugendschutz zu stärken: Jugendschutz ist ein gesellschaftlich wichtiges Thema. Die Unternehmen im Handel haben ein ureigenes Interesse daran, dass die strikten gesetzlichen Vorgaben zum Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken an Kindern und Jugendliche umfassend eingehalten werden.
Der Verstoß gegen das Jugendschutzrecht stellt zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Dieser kann mit dem gesetzlich vorgesehenen Instrument der Abmahnung verfolgt werden.
Die Wettbewerbszentrale ist nach dem UWG befugt, Unterlassungsansprüche gegen derartige Verstöße gegen das Jugendschutzrecht durchzusetzen. Dies setzt aber voraus, dass der Verstoß eindeutig nachgewiesen und belegt werden kann. Einzelheiten zu den Anforderungen der Beweissicherung und zum Verfahren sind daher in einem Merkblatt der Wettbewerbszentrale (https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/) näher beschrieben.
Weiterführende Informationen:
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG München I: Werbung mit Bezeichnung „Versicherung“ durch eine Versicherungsvermittlerin irreführend
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung von Hörgeräten mit Aktionspreis
-
Rückblick: Online-Seminar zu Green Claims und Nachhaltigkeit in der Werbung – Update Rechtsprechung und Regulierung
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit UVP bei Möbel-Eigenmarken
-
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab 28. Juni 2025 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen