Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat bekannt gegeben, dass die Netzbetreiberauswahl im so genannten Call-by-call-Verfahren über (0)190er/(0)900er Rufnummern innerhalb von drei Wochen einzustellen ist.
Nur über die speziell hierfür bereitgestellten Kennzahlen der Struktur 010xy bzw. 0100xy dürfen Call-by-call-Verbindungen angeboten werden. Entsprechende Angebote über (0)190er/(0)900er Rufnummern sind innerhalb von drei Wochen einzustellen. Call-by-call-Angebote mit (0)190er/(0)900er Rufnummern verstoßen gegen das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG), verzerren den Wettbewerb und verwirren die Verbraucher.
Verbraucher können dann zukünftig bestimmte Nummerngassen und Dienste gezielt bei ihren Netzbetreibern sperren lassen. Die Gefahr, durch ein Verwählen einen teuren Premium-Rate-Dienst [(0)190/(0)900] anzuwählen und nicht die günstige Call-by-call-Vorwahl zu nutzen, ist so deutlich geringer, da jeder TK-Dienst zukünftig nur die für ihn vorgesehene Rufnummerngasse nutzt.
Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21. Oktober 2002 wurde ausschließlich die Deutsche Telekom AG, als marktbeherrschendes Unternehmen, verpflichtet, bei Fern- und Ortsgesprächen eine gesprächsweise Auswahl alternativer Netze über Verbindungsnetzbetreiberkennzahlen („Call-by-call-Selection“) zu ermöglichen. Zudem wurden den alternativen Anbietern regulatorische Vorgaben zur Call-by-call-Selection gemacht. Durch die Weitervermittlung zu Teilnehmeranschlüssen über (0)190er/(0)900er Rufnummern werden abweichend vom TKG faktisch auch andere Netzbetreiber als die Deutsche Telekom AG gezwungen, ihren Kunden Carrier-Selection zu ermöglichen, wenn sie diesen den Zugang zu (0)190er/(0)900er Rufnummern ermöglichen.
Zudem darf die Auswahl vermittelter Telekommunikationsdienstleistungen gemäß dem TKG nur zwischen „unmittelbar zusammengeschalteten Netzbetreibern“ erfolgen. Diese Anforderung wird aber durch (0)190er/(0)900er Angebote unterlaufen. Das Angebot der Weitervermittlung von Ortsgesprächen über Premium-Rate-Diensterufnummern (PRD-Rufnummern) verstößt außerdem gegen das im TKG enthaltene Erfordernis einer ortsnahen Zuführung in sämtlichen lokalen Einzugsbereichen für Ortsgespräche. Diese ist bei einer Nutzung von (0)190er/(0)900er Nummern für Call-by-call im Ortsnetz nicht gegeben.
Quelle: Pressemitteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 05.11.2003
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