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Person bedient mit einer Hand eine Computermaus und mit der anderen ein aufgeklapptes Laptop auf einem Tisch.

Regierungsentwurf zum Widerrufsbutton in Onlineshops

Die Bundesregierung hat ihren Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 vorgelegt. Für den E-Commerce zentral: Online-Shops benötigen künftig einen leicht auffindbaren Widerrufsbutton, mit dem die Kundschaft digital Verträge widerrufen kann.

Kosmetische Änderungen und Klarstellungen

Gegenüber dem Referentenentwurf im Juli sind die Regelungen zum Widerrufsbutton geringfügig präzisiert. Vor allem die Begründung des Entwurfs allerdings wirkt klarstellend. Ab Juni 2026 benötigen Onlineshops einen Widerrufsbutton. Die Vorgaben mit europarechtlichem Hintergrund orientieren sich stark am bereits erforderlichen Kündigungsbutton, doch der Anwendungsbereich ist erheblich weiter. Alle Unternehmen, die online Fernabsatzverträge (mit Verbraucherinnen und Verbrauchern) schließen, benötigen die neue Widerrufsfunktion.
Die Funktion muss ähnlich wie der Kündigungsbutton eindeutig beschriftet und gut auffindbar sein, das betont die Begründung zum jetzigen Entwurf nun noch deutlicher. Außerdem präzisiert der Entwurf, dass auch Teilwiderrufe möglich sein müssen.

Keine individuelle Fristberechnung

Teilweise wurde befürchtet, dass Onlineshops individuell auf Einzelpersonen zugeschnittene Fristberechnungen vornehmen müssten und den Button nur zeigen sollten, wenn die Widerrufsfrist noch läuft. In der Entwurfsbegründung heißt es nun ausdrücklich, dass dies nicht erforderlich ist. Es genüge, die Funktion „pauschal bereitzuhalten“. Die bloße Anzeige des Buttons beinhalte nicht, dass das Widerrufsrecht noch bestehe.

Frühzeitige Vorbereitung lohnt sich

Die künftig in einem neuen § 356a BGB vorgesehenen Regelungen bleiben weiterhin nah an den Regelungen zum Kündigungsbutton gemäß § 312k BGB. Zum Kündigungsbutton gibt es bereits vielfältige, oft strenge Rechtsprechung. Es lohnt sich daher, sich als Onlineshop frühzeitig auf die zusätzlichen Anforderungen vorzubereiten. Denn möglicherweise sind Urteile zum Kündigungsbutton auf den Widerrufsbutton übertragbar.

Weiterführende Informationen

Regierungsentwurf im Volltext >>

News der Wettbewerbszentrale vom 14.07.2025 // Referentenentwurf für Widerrufsbutton in Online-Shops >>

kok

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