Die Wettbewerbszentrale hat zum Jahresende 2025 einen deutlichen Anstieg von Wettbewerbsverstößen in der Fahrschulbranche festgestellt. Hintergrund sind die stark gestiegenen Ausbildungskosten sowie die vom Bundesverkehrsministerium am 16.10.2025 vorgestellten Eckpunkte zur Reform der Fahrausbildung. Dazu zählen unter anderem der Wegfall des Präsenzunterrichts, der stärkere Einsatz von Simulatoren sowie die Veröffentlichung von Kosten und Bestehensquoten. Vor diese
m Hintergrund haben irreführende Werbeaussagen in der Branche spürbar zugenommen.
Werbung mit Kostenersparnis durch Fahrsimulatoren weiterhin irreführend
Mehrfach warben Fahrschulen mit angeblichen Preis- und Zeitvorteilen durch den Einsatz von Fahrsimulatoren. Zwar können Fahrsimulatoren eine sinnvolle Ergänzung der Ausbildung sein. Ein wissenschaftlich fundierter Nachweis, dass Simulatoren Zeit oder Kosten sparen, fehlt aber weiterhin. Entsprechend bleibt die Wettbewerbszentrale der Ansicht, dass die Werbung mit angeblichen Preis- und Zeitvorteilen irreführend ist. Das LG Bochum hat diese Einschätzung in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale kürzlich bestätigt; das Verfahren endete mit einem Anerkenntnis (Anerkenntnisurteil vom 03.03.2026, Az. I-16 O 113/25, nicht rechtskräftig).
Beanstandet wurde zudem Werbung mit einer angeblich kurzfristig bevorstehenden Anerkennung von Fahrsimulatoren durch den Gesetzgeber. Auch solche Aussagen sind aus Sicht der Wettbewerbszentrale irreführend, solange sich eine entsprechende Entwicklung nicht verlässlich absehen lässt. Das betroffene Unternehmen hat sich verpflichtet, die Aussagen künftig zu unterlassen.
Zunahme bei Werbung mit Gesamt- und Paketpreisen
Deutlich zugenommen haben auch Beschwerden über die Preiswerbung in der Führerscheinausbildung. Die Wettbewerbszentrale verzeichnete hier einen Anstieg von mehr als 150 %. Häufig wurden Preisbestandteile nur unvollständig angegeben oder es wurde mit Gesamt- bzw. Paketpreisen geworben. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist dies mit dem geltenden Fahrlehrerrecht nicht vereinbar, weil sich die tatsächlichen Kosten der Führerscheinausbildung oder einzelner Ausbildungsteile im Voraus regelmäßig nicht verlässlich bestimmen lassen. Die Rechtsprechung hat diese Auffassung zuletzt in zwei Verfahren erneut bestätigt (LG Hanau, Urteil vom 21.01.2026, Az. 6 O 42/25 = WRP 2026, 545, nicht rechtskräftig; LG Bochum, Urteil vom 27.01.2026, Az. I-17 O 60/25 = WRP 2026, 544, nicht rechtskräftig).
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Fahrschulen >>
F 07 0227/25; F 07 0398/25; F 07 0406/25; F 07 0436/25
fs
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