Das Landgericht Frankfurt am Main hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Portal zur Geltendmachung von Fluggastrechten die Werbung mit dem Hinweis „Kein Kostenrisiko die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“ als irreführend untersagt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.04.2020, Az. 3-12 O 8/19 – nicht rechtskräftig).
Das Portal bietet Flugreisenden im Falle von Verspätungen oder Ausfällen an, deren Rechte gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen.
Im Mai 2019 hatte die Wettbewerbszentrale die Werbung des Portals mit dem Hinweis „risikofrei und kostenlos“ als irreführend beanstandet. Tatsächlich erhielt der Verbraucher aber selbst bei erfolgreicher Durchsetzung seiner Ansprüche nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portalbetreibers nur einen Teil des von der Fluggesellschaft ausgezahlten Betrages – nämlich den Differenzbetrag, der nach Abzug eines Eigenanteils für das Portal verblieb. Die Wettbewerbszentrale beanstandete dies als irreführend und als Verstoß gegen die Nr. 21 des Anhangs zu § 3 UWG. Danach ist es per se unzulässig, eine Leistung als „kostenlos“ zu bewerben, wenn der Verbraucher dafür gleichwohl Kosten zu tragen hat.
Der Portalbetreiber verpflichtete sich binnen weniger Tage nach der Beanstandung im Rahmen einer Unterlassungserklärung, auf den Hinweis der „Kostenlosigkeit“ der Dienstleistung zu verzichten.
Im Juli 2019 musste die Wettbewerbszentrale dann feststellen, dass der Portalbetreiber seine im Internet veröffentlichten Aussagen nur marginal geändert hatte. Er warb nun für seine Dienstleistungen mit dem Hinweis „Kein Kostenrisiko (die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten)“, obwohl der Verbraucher auch weiterhin eine „Servicegebühr“ zu zahlen hatte, die von der durch die Fluggesellschaft zu zahlenden Entschädigung abgezogen wurde.
Die Wettbewerbszentrale sah dies als Verstoß gegen den Kernbereich der Unterlassungserklärung an und forderte den Portalbetreiber auf, die versprochene Vertragsstrafe zu zahlen und die Werbung zu ändern.
Nachdem der Portalbetreiber die Zahlung einer Vertragsstrafe ablehnte und zu der geänderten Werbung keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Frankfurt Main Klage. Das Gericht verurteilte den Portalbetreiber nicht nur zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe, sondern auch zur Unterlassung der beanstandeten Werbung.
Das Gericht stellt zunächst klar, dass eine nach Beanstandung einer Flyerwerbung abgegebene allgemeine Unterlassungserklärung bezüglich bestimmter irreführender Aussagen sich nicht auf ein spezifisches Werbemedium beschränkt, sondern auch die Werbung im Internet mit umfasst. Es sei intransparent, für ein Legal Tech Angebot mit dessen „Kostenlosigkeit“ zu werben, obwohl der Anbieter Teile der auszuzahlenden Entschädigung für sich behält. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem Hinweis „risikofrei und kostenlos“ oder „Kein Kostenrisiko“ geworben wird. Es untersagte daher auch die geänderte Werbung und verurteilte das Portal zur Zahlung der Vertragsstrafe aus der abgegebenen Unterlassungserklärung.
„Derartige Angebote sind derzeit in der politischen Diskussion, ob dazu gesetzlicher Regelungsbedarf besteht“ kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale das Urteil des LG Frankfurt. „Transparenz in der Werbung für Verbraucher ist wichtig, kann aber mit den derzeit zur Verfügung stehen Mitteln des UWG, wie dieses Verfahren belegt, erreicht werden“ kommentiert Breun-Goerke weiter.
Weiterführende Informationen
pbg
(F 5 0204/19)
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