Das Landgericht Düsseldorf hat einem Finanzdienstleistungsunternehmen Telefonanrufe zum Angebot einer Beratung über die Werthaltigkeit von Lebensversicherungen und anderen Kapitalanlagen bei Personen, die weder in Telefonwerbung eingewilligt haben noch bei denen ein Einverständnis vermutet werden kann, auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2020, Az. 38 O 49/19).
Der beklagte Finanzdienstleister, der sich nach den Angaben auf seiner Homepage im Kerngeschäft an Zielgesellschaften beteiligt, indem diesen Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Mittel für den Aufbau zur Verfügung gestellt werden, ließ über einen „Tippgeber“ aus Serbien den Inhaber eines Baustoffvertriebs anrufen, um diesen über die Werthaltigkeit seiner Kapitalanlagen – insbesondere im Bereich von Lebensversicherungen – zu beraten. In einer im Anschluss an das Gespräch übersandten E-Mail mit dem Briefkopf und der E-Mail-Signatur des Finanzdienstleistungsunternehmens wurde der Angerufene über das Problem von Kickback-Zahlungen im Bereich von Lebensversicherungen informiert und ihm eine „Überprüfung“ seiner Kapitalanlagen/Policen angeboten.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Anruf als unzulässige belästigende Werbung, weil eine Einwilligung des Angerufenen zur telefonischen Ansprache nicht vorgelegen habe. Auch seien auch keinerlei konkrete Umstände erkennbar, die einen solchen Anruf rechtfertigen konnten.
Die beklagte Gesellschaft verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sodass die Wettbewerbszentrale beim LG Düsseldorf Klage auf Unterlassung erhob.
In seinem Urteil kommt das Landgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass der Anruf eine unzumutbare Belästigung darstelle.
Sofern man davon ausgehe, dass der Geschäftsführer des Baustoffvertriebs als Privatperson angerufen worden sei – wofür der Inhalte der ihm übersandten Mail spreche – liege eine Einwilligung unstreitig nicht vor.
Sofern der Adressat des Anrufes die von dem Geschäftsführer vertretene GmbH gewesen sei, fehle es auch an einer mutmaßlichen Einwilligung. Ein nur allgemeiner Sachbezug und ein mögliches Interesse an Dienstleistungen und Produkten der Beklagten reiche nicht aus.
Weiterführende Informationen
News vom 06.02.2020 // Auch bei Inkassodienstleistungen – Telefonwerbung nur mit Einwilligung >>
News vom 04.04.2019 // Versicherungsmakler haftet für das Verhalten seines Leadlieferanten >>
(F 5 0114/19)
pbg
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