Ein Bankhaus bewarb den Abschluss von Girokonten-Neuverträgen mit dem Hinweis „Ihr kostenloses Girokonto, nur bis 28.02. 100 Euro“. Im Zuge der Werbung wurde ausgelobt, dass Kunden, die ein entsprechendes Girokonto bei dem Bankhaus eröffneten, eine 100 Euro Gutschrift am 24. Juli 2015 erhalten sollten.
Im Rahmen der weiteren Werbung dieser Aktion schränkte die Bank allerdings ihr Angebot ein. Dort hieß es dann „Bei Teilnahme an der Aktion zum ausschließlichen Zweck der Prämiengewinnung behält sich die XY-Bank den Ausschluss des jeweiligen Teilnehmers vor“.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese „Bedingung“ als intransparent (§ 4 Nr. 4 UWG), weil es letztlich in das Belieben der Bank gestellt war, ob sie ihr Werbeversprechen einlösen wollte oder nicht. Es war für den Kunden völlig unklar, welche Kriterien für die Beurteilung, dass der Kunde das Konto lediglich zur Prämiengewinnung eröffnet hat, gelten sollten. Beanstandet wurde auch, dass aus der Werbung noch nicht einmal eindeutig klar wurde, ob der Kunde das Geld zurückzahlen muss oder die Bank nur die Kontoverbindung beendet. Die Bank gab die von der Wettbewerbszentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und entfernte das Angebot mit der intransparenten Einschränkung aus dem Internet.
(F 5 0091/15)
pbg
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