Eine Sammelaktion für Schokoriegel nutzt nicht die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen aus, wenn die offerierte Prämie einen geringen Wert hat.
Das zeigt ein Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 4.8.2005 (Az. 6 U 224/04). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde für den Kauf von 25 Schokoriegeln ein beim Internethandel Amazon einzulösender Gutschein im Wert von fünf Euro ausgelobt.
Selbst wenn die Prämie auf Jugendliche abziele, würden diese nicht angelockt, entschied das Gericht. Denn die Jugendlichen seien in der Lage, die Vor- und Nachteile der Aktion abzuwägen. Zudem stelle der versprochene Gutschein für sie keinen großen Kaufanreiz dar.
Nach der „Milchtaler-Entscheidung“ des OLG Frankfurt a. M. (Urteil v. 12.5.2005, Az. 6 U 24/05), in der für das Sammeln so genannter Milchtaler ein Kinogutschein im Wert von fünf Euro offeriert wurde, zeichnen sich damit die rechtlichen Konturen des § 4 Nr. 2 UWG hinsichtlich Sammelaktionen ab. Prämien, deren geldmäßiger Wert gering ist, dürften zukünftig zulässig sein. Ebenso wie in der „Milchtaler-Entscheidung“ stellten die Frankfurter Richter auch hier maßgeblich auf den „Kaufanreiz“ ab. Bezüglich Sammelaktionen nähert sich § 4 Abs. 2 UWG thematisch damit der Fallgruppe des „übertriebenen Anlockens“ und des „psychischen Kaufzwangs“ zu § 1 UWG a. F. an.
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell, Infobrief Nr. 35-36/2005
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