Am heutigen Tag hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Apotheker Bonus-Taler für den bloßen Erwerb von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln gewährt (Urteil vom 12.02.2009, Az. 4 U 160/07 – nicht rechtskräftig).
Die beklagte Apotheke hatte in Zeitungen für ihre D.-Taler geworben, die zum Bezug von Waren des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Pralinen, Kaffeebecher o. ä. berechtigen und auch in bestimmten anderen Geschäften, z. B. bei Tankstellen, als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Nach der Werbeanzeige sollte man einen Bonustaler u. a. bei Kauf von Ware aus dem Selbstbedienungssortiment erhalten. Zumindest gelegentlich hatte die Beklagte auch beim bloßen Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel Bonus-Taler an ihre Kunden ausgegeben.
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Praxis der Ausgabe von D.-Talern beim Erwerb preisgebundener Medikamente unter Berufung auf die in der Arzneimittelpreisverordnung geregelte Preisbindung als Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet und in erster Instanz von dem Landgericht Offenburg recht bekommen.
Der Senat hat nun diese Auffassung bestätigt: Auch er sieht in den Bonus-Talern einen Preisnachlass, der gerade durch die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung ausgeschlossen werden soll. Für unzutreffend hält er auch den Einwand, das Bonus-System stelle keine unlautere Geschäftspraxis i. S. der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dar, weil die Gewährung eines Bonus-Talers nicht dazu geeignet sei, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Schließlich verfolge das Bonus-System das Ziel, in nennenswertem Umfang Kunden beim Arzneimittelkauf an die betreffende Apotheke zu binden.
Die Wettbewerbszentrale begrüßt die Entscheidung: „Wir sehen unsere Auffassung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt“, kommentiert Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für das Gesundheitswesen. „Allerdings bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. Die hier entschiedene Frage gehört zu den umstrittensten in der Arzneimittelwerbung, weshalb eine höchstrichterliche Entscheidung hier für Rechtsklarheit sorgen muss. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Bonus-Talern oder Zugaben auf preisgebundene Arzneimittel ist nicht einheitlich.“
Aus diesem Grund hat die Wettbewerbszentrale in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, in dem das zuständige Oberlandesgericht Bamberg die Werbemaßnahme als zulässig angesehen hat, Revision zum Bundesgerichtshof (Az. I ZR 193/07) eingelegt. Mit einer höchstrichterlichen Entscheidung wird im Laufe dieses Jahres gerechnet.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.02.2009 >>
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