Die Wettbewerbszentrale hat einem Hörakustiker untersagt, mit unrichtigen Aussagen über die technologische Einzigartigkeit eines Hörgeräts zu werben.
Auf Facebook hatte das Hörakustikunternehmen einen Beitrag gepostet, in welchem der Hörakustiker Testhörer für ein bestimmtes Hörgerät suchte. In diesem Zusammenhang bewarb der Hörakustiker das Hörgerät als „Das wahrscheinlich weltweit erste wiederaufladbare Im-Ohr-Hörgerät.“ sowie mit der Aussage: „So ein Hörgerät gab es bisher noch nie: […]“.
Seit Jahren vergleichbare Geräte erhältlich
Diese Aussagen erachtete die Wettbewerbszentrale als irreführend gemäß § 5 UWG. Denn mit den beiden Formulierungen suggerierte das Unternehmen fälschlich, dass das Hörgerät eine Spitzenstellung einnehme. Daran änderte auch der Zusatz „wahrscheinlich“ nichts.
Mehrere vergleichbare, wiederaufladbare Im-Ohr-Hörgeräte sind spätestens seit dem Jahr 2020 auf dem Hörgerätemarkt bekannt. Insofern täuschte der Hörakustiker den angesprochenen Verkehr mit den Werbeaussagen über eine vermeintliche technologische Vorreiterschaft.
Auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale verpflichtete sich das Unternehmen zur Unterlassung. Damit ließ sich die Angelegenheit außergerichtlich schnell klären.
Weiterführende Informationen
F 05 0046/26
nas
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