Home News Mietern steht kein Kündigungsrecht für von Vermietern bereitgestellte Kabel-TV-Anschlüsse während der unbefristeten Laufzeit eines Mietvertrages zu – Grundsatzurteil in dem Verfahren der Wettbewerbszentrale

Mietern steht kein Kündigungsrecht für von Vermietern bereitgestellte Kabel-TV-Anschlüsse während der unbefristeten Laufzeit eines Mietvertrages zu – Grundsatzurteil in dem Verfahren der Wettbewerbszentrale

Der Bundesgerichtshof hat in dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 18.11.2021, Az. I ZR 106/20 entschieden, dass Mietern, die von ihrem Vermieter einen Kabel-TV-Anschluss zur Verfügung gestellt bekommen, der über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird, ein Kündigungsrecht für diesen Anschluss unter Bezugnahme auf § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht zusteht

Der Bundesgerichtshof hat in dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 18.11.2021, Az. I ZR 106/20 entschieden, dass Mietern, die von ihrem Vermieter einen Kabel-TV-Anschluss zur Verfügung gestellt bekommen, der über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird, ein Kündigungsrecht für diesen Anschluss unter Bezugnahme auf § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht zusteht und hat die Revision der Wettbewerbszentrale gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (28.05.2020, Az. I-4 U 82/19) zurückgewiesen.

Die Wettbewerbszentrale hat dieses Grundsatzverfahren gegen eine Wohnungsbaugesellschaft geführt, welche Wohnungen vermietet, die mit Kabel-TV-Anschlüssen versehen sind. Die hierfür anfallenden Gebühren legt sie als Nebenkosten auf die Mieter um. Mieter müssen die Kabel-TV-Anschluss-Gebühren für die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages zahlen, unabhängig davon, ob sie den Kabel-TV-Anschluss nutzen. Aus Sicht der Vermieter steht den Mietern für die Laufzeit des Mietvertrages kein Kündigungsrecht für diese Kabel-TV-Anschlüsse zu.

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale beeinträchtigt eine solche Beschränkung des Kündigungsrechts seitens der Vermieter, den freien und fairen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt. Der Markteintritt anderer Anbieter und damit die Verbreitungsmöglichkeit von anderen Techniken wie IPTV wird erschwert. Mieter, die bereits für einen Kabel-TV-Anschluss zahlen müssen, haben keinen Anreiz einen anderen Verbreitungsweg zu wählen. Die Wettbewerbszentrale hat daher die Frage klären lassen, ob den Mietern ein Kündigungsrecht unter Berufung auf § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) zusteht, wonach Telekommunikationsverträge spätestens nach 24 Monaten gekündigt werden können.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Vermieter mit der Bereitstellung des Kabel-TV-Anschlusses zwar einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst erbringt, eine Kündigungsmöglichkeit aus § 43b TKG nach der heutigen Rechtslage aber ausscheidet.

In der Zwischenzeit hatte aber der Gesetzgeber u.a. das Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale zum Anlass genommen, im Rahmen des zum 01.12.2021 in Kraft tretenden Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKMoG) die von der Wettbewerbszentrale eingeforderte Kündigungsmöglichkeit und damit die Gewährung freien Wettbewerbs in diesem Sektor „Kabel-TV-Anschlüsse im Zusammenhang mit Mietwohnungen“ deutlicher zu verankern.

„Damit haben wir unabhängig von dieser BGH-Entscheidung unser Ziel erreicht, in diesem Sektor freien Wettbewerb der Anbieter zu ermöglichen: Ab Ende Juni 2024 werden dann die Verbraucher entsprechende Wahlfreiheiten haben“, erklärte Elvira Schad, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 215/2021 vom 18.11.2021 (im Internetangebot des BGH) >>

Zum Verfahrensverlauf Pressemitteilungen

PM vom 06.07.21 // Müssen Vermieter Mietern eine Kündigungsmöglichkeit für nicht benutzten Kabel-TV-Anschluss einräumen? – BGH verhandelt am 8. Juli zu dem Verfahren der Wettbewerbszentrale >>

vom 20.07.20 // Müssen Vermieter Mietern eine Kündigungsmöglichkeit für einen nicht benutzten Kabel-TV-Anschluss einräumen? – Wettbewerbszentrale lässt Grundsatzfrage vom Bundesgerichtshof klären >>

DO 1 0383/18

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