Der EuGH hat entschieden, dass sich Nährwertangaben bei Lebensmitteln mit verschiedenen Zubereitungsweisen nicht auf das zubereitete Lebensmittel beziehen dürfen (EuGH, Urteil vom 11.11.2021, Rechtssache C-388/20 – BVV ./. Dr. Oetker).
Sachverhalt
Auf einer Müsliverpackung wurden auf der seitlichen Schmalseite Nährwertangaben bezogen auf 100 Gramm des Produkts und zusätzlich bezogen auf 40 Gramm des Produkts und 60 ml Milch mit einem Fettgehalt von 1,5 %, also bezogen auf eine Portion des zubereiteten Lebensmittels, gemacht. Auf der Vorderseite der Verpackung wurden lediglich die Nährwertangaben bezogen auf das zubereitete Produkt wiederholt. Streitgegenständlich waren nur die nachfolgend abgebildeten, wiederholenden Angaben auf der Vorderseite:
Zum Rechtlichen
Der EuGH hielt die wiederholenden Nährwertangaben auf der Vorderseite in Bezug auf das zubereitete Produkt mit Milch für unzulässig.
Nach Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 LMIV können sich die Nährwertinformationen gegebenenfalls auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Müslis können auf unterschiedliche Weise zubereitet werden, beispielsweise mit Milch oder Joghurt oder mit weiteren Zutaten wie Obst oder Honig. Es sind also mehrere Zubereitungsweisen denkbar.
Der BGH legte dem EuGH daher die Frage vor, ob diese Vorschrift allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich ist und die Zubereitungsweise vorgegeben ist. Während bei Müslis mehrere Zubereitungsarten denkbar seien, sei bei Instantsuppen, Puddingpulver, löslichem Getränkepulver, Soßenpulver oder Backmischungen die Zubereitungsart vorgegeben (BGH GRUR 2020, 1101 – Vitalis).
Der EuGH bejahte die Frage. Bei Lebensmitteln, die auf unterschiedliche Weise zubereitet werden könnten, sei Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 LMIV nicht anwendbar. Nährwertangaben müssten leicht verständlich und vergleichbar sein. Der Nährwert für den Zubereitungsvorschlag könne aber nicht mit den Nährwerten anderer Produkte verglichen werden, da keine bestimmte Zubereitungsweise vorgegeben sei. Die fehlende Vergleichbarkeit könne auch nicht durch eine Angabe der Nährwerte in Bezug auf 100 g des Produkts auf der anderen Verpackungsseite geheilt werden. Auch das Zutatenverzeichnis sei hierzu nicht geeignet. Die isolierte Angabe auf der Vorderseite ließe keinen Produktvergleich zu und die zusätzlichen Angaben auf der anderen Verpackungsseite würden den Verbraucher eher hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Produkten noch mehr verwirren.
Auswirkungen
Die Entscheidung bezieht sich zwar nur auf freiwillige wiederholende Angaben des Nährwerts nach Art. 30 Abs. 3 LMIV. Da Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 LMIV aber auch für die verpflichtende Nährwertdeklaration nach Art. 30 Abs. 1 LMIV gilt, dürfte die Entscheidung auch für diese erheblich sein. Nur bei Lebensmitteln mit einer vorgegebenen einzigen Zubereitungsart dürfen Nährwertangaben in Bezug auf das zubereitete Lebensmittel erfolgen.
Weiterführende Informationen
Urteil des EuGH in der Rechtssache C-388/20 >>
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