Wer bei Reisemobilen über Bettenmaße, „Querschläfer-Eigenschaften“ und Tankkapazitäten täuscht, begeht Wettbewerbsverstöße.
Die Wettbewerbszentrale hat einen Anbieter von Caravans auf Unterlassung von Werbeaussagen in Anspruch genommen, der mit Bettenmaßen warb, die nicht den tatsächlichen Maßen der im Reisemobil verbauten Betten entsprachen. Konkret ging es um Maßabweichungen in der Länge von acht auf der rechten Seite (1.820 mm) und fünf Zentimetern auf der linken Seite (1.750 mm).
Außerdem war das als „Besonderes Highlight“ beworbene „große Heckbett zum Längs- oder Querschlafen“ aufgrund der Lattenrostkonstruktion gerade nicht zum „Querschlafen“ geeignet.
Und schließlich entsprachen die technischen Daten zu den Frischwasser- und Abwasserkapazitäten nicht den Tatsachen. Hier kam es zu erheblichen Abweichungen. So fasste der Frischwassertank statt den beworbenen 100 Liter nur 89 Liter und der Abwassertank statt der beworbenen 90 Liter nur 71 Liter.
Die Wettbewerbszentrale monierte die vorstehenden Werbeaussagen wegen mehrerer Verstöße gegen das Irreführungsverbot und das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG).
Das anwaltlich vertretene Unternehmen gab die geforderte Unterlassungserklärung ab und sicherte zu, das Prospektmaterial zu ändern.
M 1 0064/22
ao
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