Das Landgericht Hannover hat mit Kostenbeschluss vom 21.07.2022 (Az. 23 O 87/22) die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass die Verwendung der Bezeichnung „vereidigter Sachverständiger“ wettbewerbswidrig ist, wenn der sich so Bezeichnende kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist.
Im konkreten Fall hatten die Beklagten, eine GmbH und ein Sachverständiger, in einer ganzseitigen Anzeige in einem Magazin unter der Headline
„ACHTUNG ABZOCKE! GUTACHTER … WARNT VOR ROHR-MAFFIA“
über aus ihrer Sicht „unseriöse Machenschaften“ von Notdiensteinsätzen bei einer verstopften Toilette am Wochenende unter Hinweis darauf berichtet, dass dies „in einer Rechnung von Tausenden Euros enden kann oder einen umgegrabenen Garten und aufgestemmte Wände zur Folge haben kann“, was „nicht nur Privatpersonen fassungslos, sondern auch ortsansässige Handwerksbetriebe und Gutachter sprachlos“ mache. Was sich für manche wie ein schlechter Scherz anhöre, sei für den „vereidigten Sachverständigen … Berufsalltag und ein echtes Ärgernis.“
Auch bei der Aufklärung zu „Abzockmethoden“ heiligt der Zweck nicht jedes Mittel. Insbesondere darf ein nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sich nicht als „vereidigter Sachverständiger“ bezeichnen. Insoweit wird gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG) und das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG) verstoßen. Zudem kann der Missbrauch von Titeln oder Berufsbezeichnungen bestraft werden (§ 132a StGB ).
Auf die Rechtslage hingewiesen, haben weder der Sachverständige noch die GmbH eine Unterlassungserklärung abgegeben. Erst nachdem beim Landgericht Hannover eine Unterlassungs- und Zahlungsklage erhoben worden war, wurde die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und die Aufwandspauschale bezahlt. Daraufhin konnte die Hauptsache für erledigt erklärt werden und das Gericht hat den Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Dr. Andreas Ottofülling, Hinweise auf „Zertifizierung“ und „Prüfung“ Wenn Sachverständige und Gutachter werben …, Deutsches IngenieurBlatt 10/2020, S. 38 f. >>
____________________
§ 132a StGB: Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. …die Berufsbezeichnung … führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. … Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
M 1 0063/22
ao
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag beim BUJ Summit ESG vertreten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für dynamischen Stromtarif