Die Wettbewerbszentrale weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass die Vorgaben der Button-Lösung strikt einzuhalten sind. Hiernach muss der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise auf bestimmte Informationen wie wesentliche Produktmerkmale, Gesamtpreis, (Mindest-) Vertragslaufzeit hinweisen (§ 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EGBGB). Zudem muss sich aus der Beschriftung des Bestellbuttons unmissverständlich die Kostenpflicht, die durch die Bestellung ausgelöst wird, ergeben (§ 312j Abs. 3 BGB).
Auch zweieinhalb Jahre nach Einführung der Button-Lösung bereitet diese dem Onlinehandel zum Teil noch immer Schwierigkeiten. Im letzten Jahr erreichten uns eine Vielzahl von Beratungsanfragen und Beschwerden zu den notwendigen Verbraucherinformationen auf der Bestellabschlussseite und der Beschriftung des Bestellbuttons. Probleme bei der Umsetzung treten jedoch nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch im europäischen Ausland auf. Das Landgericht Düsseldorf hatte über die Ausgestaltung des Bestellvorgangs eines schwedischen Unternehmens zu entscheiden. Das schwedische Tochterunternehmen eines großen japanischen Elektronikkonzerns bot in seinem Online-Shop Mobiltelefone zum Kauf an. Die auf Deutsch verfasste Internetseite richtete sich ausdrücklich an in Deutschland lebende Verbraucher. Auf der Bestellabschlussseite fanden sich keinerlei Informationen zu der bestellten Ware oder deren Preis. Die Schaltfläche, mit der die verbindliche Bestellung abgegeben wurde, war mit den Worten „Bestellung abschicken“ beschriftet. Die Worte „Bestellung abschicken“ genügen nach der Rechtsprechung nicht den Vorgaben der Button-Lösung (siehe hierzu OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013, Az. 4 U 65/13), da hierdurch die Entgeltpflichtigkeit der Bestellung nicht hinreichend deutlich gemacht wird.
Nach dem erfolglosen Versuch die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, erhob die Wettbewerbszentrale Klage zum Landgericht Düsseldorf. Da die Beeinträchtigung von Interessen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland geltend gemacht wurde, konnte das schwedische Unternehmen vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht verklagt werden. Während des gerichtlichen Verfahrens erkannte die Beklagte die Klageforderung an, woraufhin ein Anerkenntnisurteil erging (LG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 11.03.2015, Az. 37 O 78/14).
Weiterführende Informationen
Überblick über die Regelungen zur Button-Lösung:
News der Wettbewerbszentrale vom 05.06.2014 „Wichtige Änderungen im Fernabsatz ab dem 13.06.2014 für den Handel“ >>
News der Wettbewerbszentrale vom 19.07.2012 „Buttonlösung – Neue Informationspflichten im Online-Handel >>
Aktuelle Rechtsprechung zur Beschriftung des Buttons:
AG Köln, Urteil vom 28.4.2014, Az. 142 C 354/13 (nur mit Login) >>
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013, Az. 4 U 65/13 (nur mit Login) >>
LG Berlin, Urteil v. 17.07.2013, Az. 97 O 5/13 (nur mit Login) >>
Aktuelle Rechtsprechung zu den Informationspflichten:
News der Wettbewerbszentrale vom 22.04.2014 >>
OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14 (nur mit Login) >>
F 7 0101/14
jok
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