Eine genossenschaftlich organisierte Bank bewarb in ihren Geschäftsräumen einen Malwettbewerb. An diesem Wettbewerb sollten alle Kunden zwischen 0 und 12 Jahren teilnehmen können, für die ein Bausparvertrag abgeschlossen wurde. Der Malwettbewerb wurde angekündigt und beworben mit dem Hinweis „Malwettbewerb, also Buntstifte und Traumhaus schnappen und losmalen“. In der Werbung waren abgebildet Gewinne für Kleinkinder zwischen 0 und 3 Jahren (Spielzeug) sowie nach Mädchen und Jungen aufgeteilte Gewinne für die Altersgruppen 4 – 6, 7 – 9 und 10 – 12 Jahre. Bei den Zehn- bis Zwölfjährigen gab es Technikbaukästen und Armbanduhren zu gewinnen. Diese Gewinne wurden beworben mit dem Hinweis „Das könntest Du gewinnen“. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Ankündigung des Malwettbewerbs als unzulässige unmittelbar an Kinder gerichtete Aufforderung, eine Ware zu erwerben oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es in diesem Zusammenhang aus, wenn Kinder gezielt angesprochen werden. Genau dies war im konkreten Sachverhalt der Fall. Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin verpflichtete sich die Bank, auf die weitere Verwendung der Werbung zum Abschluss von Bausparverträgen gegenüber Kindern zu verzichten.
(F 5 0639/14)
pbg
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