Das Landgericht Bonn hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einen Vermittler von Mobilfunkverträgen zur Unterlassung der Werbeaussagen „in bester Netzqualität“ und „beste Netzqualität“ verurteilt (LG Bonn, Urteil vom 18.12.2014, Az. 12 O 24/14).
Die Beklagte bewarb über die Internetplattform Groupon einen Mobilfunktarif mit den blickfangmäßigen Aussagen „AllNet Spar-Flat in bester Netzqualität“ und „beste Netzqualität“. Das Mobilfunknetz, in dem der beworbene Tarif realisiert wurde, schnitt im Rahmen objektiver Tests durch angesehene Fachzeitschriften sowohl im Hinblick auf die Telefonieeigenschaften als auch im Hinblick auf das mobile Surfen regelmäßig schlechter ab als die Netze zweier anderer Netzanbieter. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbeaussagen als irreführend, da sie bei dem Verbraucher den Eindruck erwecke, dass der beworbene Mobilfunktarif im qualitativ besten Netz angeboten werde. Nach dem erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit reichte die Wettbewerbszentrale Klage ein.
In seinen Urteilsgründen schloss sich das Gericht den Ausführungen der Wettbewerbszentrale an. Die angegriffenen Werbeaussagen seien nicht nur, wie von der Beklagten vorgetragen, so zu verstehen, dass das angebotene Netz eine gute Netzqualität habe. Vielmehr werde im Sinne einer Alleinstellungswerbung die Aussage getroffen, die Beklagte bzw. das angebotene Netz sei das beste Mobilfunknetz mit der Folge, dass die Netze der Mitbewerber dahinter zurückblieben. Durch die Verwendung des Superlativs werde die Einzigartigkeit des Angebots betont. Aufgrund der optischen Hervorhebung und der mehrfachen Benennung der Netzqualität sei der Superlativ auch ohne Verwendung eines bestimmten Artikels Ausdruck für die Alleinstellung. Eine solche sei jedoch tatsächlich nicht gegeben, da die Qualität des beworbenen Netzes hinter der anderer Netze zurückbliebe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte Rechtsmittel einlegen wird.
(F 7 0320/13)
jok
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